den und oft auf denselben Schriften. Das Verfahren derVerwaltung ist schon beendet, eS kommt nur noch darauf- an, die entstandene Wirkung rein darzustellen, dies isteine Arbeit für die Kammer, sie erfordert Stille undSammlung Man kann daher das ganze Geschäft desMinisterium in zwei Classen theilen, der Regierungs-De«Horde oder der vollziehenden, und der Rechnungs« Behör»de, oder der nachsehenden.
Ich würde der RechnungS« Kammer deS Ministeriumdieselbe Verfassung geben, wie den Haupt. Aemtern zurBerichtigung der Zahlbarkelt beiden Heeren, nur würdeich den Räthen der Kammer deS Ministerium gleichenRang untereinander geben, ihr Vorstand wäre der Mi«nister selbst. Diese Kammer wäre unabhängig von denGeschäfts-Abtheilungen der Regierungs« Behörden undmit ihnen in keiner wettern Verbindung als nach Erfor»derniß des Dienstes.
Der Minister ernennt einen der drei Räthe zum Vor«stand und dieser vermittelt dann den Zusammenhang.
Alle Berichtigungen der Zahlbarkeit welche diese Kam«mer vornimmt, geschehen unter seiner Vertretung' DieKammer hielte offene Rechnung mit den Kriegs »Schaf,fern und andern Verwaltern, denen der Minister auf Rech«nung vorschießt.
Alle Vierteljahre stellte sie die Rechnung deS Mini»sterium auf. In den fünf ersten Monaten nach dem neuenJahre, das heißt nach dem Rechnüngs Jahre übergäbe siedem Minister die Hauptrechnung über die Ausgaben sei»nes Wirkungskreises, damit er solche mit den Belegendem obersten Rechenhof übersenden kann.
Der Minister seinerseits mag dann Rechenschaft legenvon den Grundsätzen seiner Verwaltung, er mag die Ver»besserungen schildern die er bewirkt hat und diejenigen an«deuten, welche die Zukunft zu entwickeln verspricht. DerRechnungskammer des Ministerium würden auch die Ent«