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findig zu machen. Die Haupt »Aemter ^zar-Untersuchungüber die Zahlbarkeit bei den Heeren, müssen daher unterder Oberaufsicht und Leitung der Obersten «Kriegtz. Schaff»stehen.
Vierter Abschnitt.
Von der Untersuchung über die Zahlbarkeitder Autzgaben bei dem Kriegtz.Ministerium.
Alle vorläufig festgesetzten Berichtigungen der Zahl«barkeit sowohl von Seiten der Landes- KriegS> Abthei-lungen, altz bei den Heeren müssen bei dem Kriegömini»sierium, dem Haupt der Kriegswesens» Verwaltung ein»kommen, sowohl zu dem Ende um die Abschlüsse der Aus-gaben, welche entweder berichtigt sind, oder nicht berichtigtsind, nachzurechnen, als deßhalb, damit diese Ausgabennach ihrer Beschaffenheit geordnet und somit die Bestand-theile der Rechnung des Ministers dem Stoffe n-ach er-langt werben. Gehört eine dergleichen Arbeit für denMinister? Zuverlässig nicht! Diese ist eine handwerklich«und der Minister soll blotz den Entwurf bilden und dieAusführung regieren. Eben so wenig darf man sie denGeschäfttz» Abtheilungen der Unterbeamten des Ministe-rium überlassen, denn jede Abtheilung würde ausschlie-ßend die Berichtigung der Zahlbarkeit jener Ausgaben ansich reißen, welche zu ihrem Geschäftskreis gehören, dieLiquidationen wären dann vereinzelt und man hätte alledie Ungelegenheiten, welche man jetzt so beschwerlichfindet. t
Die Verfassung des Rechnungswesens muß nach an-dern Zwecken eingerichtet seyn, alS die der Regierungs«Behörden. Im Rechnungswesen ist allen verbunden, dieAusgaben beziehen sich immer eine auf die andere, ihreBerichtigung zur Zahlbarkeit beruht auf denselben Grün«