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Drittes Hauptstück.
Von der Verwendung des Vermögens daszu Bestreitung der Kriegswesens- Unkostenbestimmt ist.
Erster Abschnitt.
Eintheilung dieses HauptstückS.
Dem Kriegsminister steht die Zahlungs - Anweisungfür alle Ausgaben seines Wirkungskreises zu oberst zu;er muß daher die Verfügung über das gesamte Vermögen,haben, das dazu bestimmt ist. Ich lasse mich hier ledig»lich auf das Verwaltungsberfahren und die Einordnungein, daö Verfahren der eigentlichen Zahlung gehört zumTruhenamt. Die Ausgaben für den Krieg theilen sich indieser Hinsicht in zwei Arten: solche welche ohne Zah»lungsbefehl abgethan werben, und solche die auf Zahlungs»befehl berichtiget werden.
Ich behandle diesem Gegenstand in der Annahme, daßdas dem Kriegswesen bestimmte Vermögen eine sichereAn«Weisung auf einen festen Betrag der Staatseinkünfte be»greift.
Diese Annahme könnte Tadel erregen, ich werde dieGrundlage derselben entwickeln und gegen Einsprüche michverantworten, wenn ich von den Aussagen, betrachtet alsMassen in der Staatswirthschaft, reden werde. Es wäreäußerst nachtkcilig, wenn dem Finanz-Minister das Rechtzustehen sollte die Ordnung der Zahlungen für die An-weisungen aller Minister zu bestimmen; die ganze StaatS»wirthschaft hienge demnach von der Wtllkühr eines Ein«zelnen ab, anstatt daß das gesamte Vermögen gleichmäßig