263
ausgetheilt seyn soll, nach Maasgabe der Beschaffenheit,der Größe und der Nothwendigkeit der Ausgaben.
Zweiter Abschnitt.
Von den Ausgaben welche ohne Zahlungs-Be-fehl berichtigt werden.
'S
»
n
1 '
'S
in
n
)'
u
S
>«
r-
ie
ch
S
-e
>t
i«
u
i«
g
Hiehcr gehören der Sold und der Gehalt für dieKriegsbeamten.
Die zur Bezahlung dieser Ausgaben erforderlichenSummen werden von- den für daS Kriegsministerium be-stimmten Beträgen genommen. Sold und Gehalt sind dienöthigste und dringendste Ausgabe im Kriegswesen, derenZahlung muß demnach allen andern vorgehen.
Wenn schon der Kriegsminister die Bestimmung überdie Beträge hat, welche für seinen Geschäftskreis gehören,so darf man daraus keineswegs folgern, baß die Zahlungdes Soldes und der Gehalte blos auf ausdrücklichen Be-fehl geschehen könne, hiedurch würde der Dienst äußersterschwert. Die Ausgabe ist durch daS Gesetz genug be»stimmt, die Zahl der Empfänger ist es durch die Muste-rungslisten > die Zahlungen können daher ganz unabhängigvon der Einwirkung des MinisterS vor sich gehen und zuden festgesetzten Zeiten auf die Rechnungsstücke erfolgen,welche durch Unterschrift der Kriegscommiffaricn die er-forderliche Form erhalten haben.
Unter der Berwaltungs-Bestimmung des Ministersist nichts weiter zu verstehen, alS daß der Minister dieStärke des Heers kennt und seine Bewegungen leitet,folglich auch den Betrag der Ausgaben auf Sold und Ge-halt festsetzen, dann die Plätze bestimmen muß, wo dieZahlungen erfolgen sollen, damit der Truhenmeister die