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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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272
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Förmlichkeit der Zahlungsbefehle an, sind dies« vorhanden,so muß sie zahlen.

Zur Einnahme muß sie bestehen auS einer Kammer,wo Verzeichnisse für jede Art von Auflagen und Einkünf-ten angelegt werben, und aus einer, Haupttruhe für dieEinnahme; für die, Ausgaben sorgt eine andere Kammerin vier Abtheilungen nach den vier HanptarteN der Staats,Ausgaben, nehmlich: für Staatsschulden und Gnadenge-halte, für die Landesregierung, für das Kriegswesen, fürdas Seewesen, eben so viele Truhen gehören zur Auszah-lung. Der Schatzkammer selbst steht die Anweisung zurZahlung einer einzelnen Art von Ausgaben nicht zu, denneS ist ein Grundsatz der StaatSwirkhschaftS« Verfassung/daß derjenige, welcher Zahlungsbefehle erlaßt, sie nie-mals zu seinen Gunsten erlassen, noch die Gelder in seinerVerwahrung haben kann. In dein Kriegszahlungswesengehört alleS was der wirklichen Auszahlung vorangeht, altles was die vorgängigen Förmlichkeiten der Zahlungsbe-fehle und die Zahlungsbefehle selbst betrifft, zum Geschäfts-kreis beS Kriegsministers und der Kriegscommiffarien. Diewirkliche Auszahlung, die Berichtigung der Förmlichkeiten,der Zahlungsbefehle und die Abnahme der Geldrechnunggehört für die Schatzkammer.

Diese läßt die Ausgaben durch Zahlmeister vorneh-men, und dies ist so am besten, weil jede Art von AuSga-den ihre eigene Truhe haben muß; wenn nun z. B. dieKreiS «Steuereinnehmer die Auszahlung dieser Ausgabenzugleich haben sollten, wie würden dann die verschiedenenBetreffe gesondert, wie würden die unterschiedenen Bestim«münzen genau beachtet werden, wenn alles auS einer Tru-he genommen würde?

Man sollte jeder Gattung von Ausgaben auch beson-dereSummen zuweisen. Uiberdem muß eine Gegenauf,sicht angeordnet seyn, welche das für das Zahlungswefensst, was die Berichtigung der Zahlbarkrit für das Rech-

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