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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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273
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nungswcsen für die Ausgaben ist; beide geben dieselbenEndzwecke, Ordnung und Rechnung. Diese Gegenaufstchthat zum Geschäft: die Berichtigung der Förmlichkeiten inden Zahlungsbefehlen für Kriegs » Ausgaben und dieRechnung der Zahlmeister.

In jedem Heere sollte eine allgemeine Gegenauffichtmit der Rechnungskammer zur Berichtigung der Zahlbar»keit gleichgestellt seyn; wenn diese die Rechnungen überAusgabe zurichtet, so bereitet jene die Zahlbarkeit derBaarschaft vor. Auch jeder Zahlmeister in den Heer»Abtheilungen und in den Landes« Kriegs, Abtheilungensollte einen Gegenschreiber haben. Diese müßten die Ge«schäfte der Truhe beobachten und darüber Buch halten; sieversahen alle Schriften, worauf Ausgaben stattfinden sol,len, mit ihrer Sicht wenn sie die gesetzlichen äussernFörmlichkeiten haben, dürften sich aber niemals unterfan»- gen über die innere Gültigkeit der Zahlungsbefehle zuentscheiden.

Die Schatzkammer setzt dir Weise der Rechnungsab»»ahme und die Fristen fest, binnen welchen selbige ihr zu,gefertigt werden müssen. Sie stellt auS den einzelnen«ine Haupt, Rechnung her, über die auf die Kriegsauü»gaben verwandten Beträge.

Nach meinem Vorschlag kommen nicht mehr Arbeiterln Thätigkeit, als jetzt vorhanden sind, denn hat z. B.nicht jeder Zahlmeister seinen Buchhalter und bekommtdieser keinen Gehalt? Aber dieser Buchhalter ist jetzt derBeauftragte des Zahlmeisters, thut weiter nichts als waSjenem zustande, und ist aus diesem Grunde dem Geschäfts»gang nur nachtheilig; nach meiner Einrichtung wird derGegenschreiber nichts destoweniger Buchhalter seyn, abernus Auftrag der Schatzkammer, ein öffentlicher Beamter,

I selbst verantwortlich für den Vollzug der Befehle die ihm

jugehen.