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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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275
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«Hingen an gerechnet, und alle Rechnungen werden daherachtzehn Monare nach ihrem Abschlüsse berichtigt und er«ledtgt seyn

Wenn schon die genehmigten, oder init Zahlungsbe«fehl versehenen Ausgaben nicht berichtigt worden wären,so wird nichts destoweniger die gänzliche Berichtigung derZahlbarkeit, welche darüber durch die Kriegs - Schaffer her-gestellt worden, in' ihren Rechnungen vorgemerkt. Die Er-ledigung dieser Ausgaben wird von dem obersten Rech-nungshof gerade so vorgenommen als die der berichtigtenAusgaben, denn die wirkliche Zahlung ist ganz ohne Ein-fluss so lange es blos darauf ankommt, über die Gültig-keit der Ausgaben zu urtheilen, und jene ist in diesemBezug ein Geschäft daS ausschließlich der Regierung zu-kommt

Zur genauen Einhaltung der Fristen für die Rech-nungsübergabe würde man zwcckmäsig diese mit einer öf-fentlichen Feierlichkeit verbinden. Uiberdem müßte derRechnungshof gegen alle Rechnungspflichtige Zwangsmittelvorkehren können, welche die allgemeinen, oder besondernihnen verstatteten Fristen nicht einhielten.

Die Geldrechnung für das Kriegswesen istin der allgemeinen Gleichstellung (Bilanz) enthalten,welche die Schatzkammer macht; die Rechnung übetdie Ausgaben für das Kriegswesen, welche derKriegsminister zu legen hat wird dem obersten Rechnungs-hof zugleich mit der Rechnung der Schatzkammer zugestellt.

Wäre es möglich, daß nahe Verhältnisse und Ver-bindungen zwischen den Beamten der Kriegswesensverwal-tung einige Unrichtigkeiten noch übersehen ließen, so wer-den sie doch gewiß dieser letzten Durchsicht nicht entgehen,die daher die Feinmachung für die Verwalter und alleRechnungspflichtige ist.