Fünftes Hauptftück.
Don der Erledigung der Rechnungen überdie Ausgaben für das Kriegswesen, odervon den Beziehungen zwischen der Krtegs-Wirthschaft und dem obersten Rechnungs-Hof.
Dem obersten Rechnungshof muß die Gewalt zuste-hen über alle Fälle und über alle Fragen in Belang derErledigung der Rechnungen zu entscheiden. Seine Zu-ständigkeiten sollten also durch die Kunstausdrücke „Be-richtigung und Erledigung" angegeben werden. ESmuß daher die Frist bestimmt seyn, binnen der die Schatz-kammer und die Minister ihre Rechnungen über daS ab-gegangene Jahr ablegen und diese dem Rechnungshöfe zu-stellen müssen.
Die Schatzkammer braücht für die Zusammenstellungder Geldrechnung auf ein Jahr, wenn sie eine allgemeineGegenschreiberei hat, secks Monate. Eben so kann mandie zur Verfertigung der Ausgabe. Rechnungen der Ministererforderliche Zeit berechnen, wenn im Innern der Mini,sterien Rechnungskammern zur Berichtigung der Zahlbar-keit angelegt sind.
Nun muß auch die Frist bestimmt seyn, binnen derder oberste Rechnungshof die Berichtigung und Erledigungdieser Rechnungen vornehmen muß, denn außerdem könn-ten untreue, unwissende, nachlässige Rechnungsbeamtegleichwohl ohne Verantwortung durchschlüpfen; die Zeitverschlingt ja alles und ein Rechnungswesen dessen Erle-digung zu lange aufgeschoben wird, ist so gut wie garkeines.
Der oberste Rechnungshof mag ein Jahr zu diesemGeschäft brauchen, von dem Lag der Einkunft der Rech-