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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
Entstehung
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280
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Sack Mehl geben muß, und die Menge des GetraideSund der Zuthaten kann somit durch die Zahl der verzehr-ten Tagreichniffe bestimmt werden.

Auf der einen Seite brachte ich also alle Bestandthei-le der Rechnungsführung auf allgemeine Sätze, so daßdie Rechnungen dieser Verwaltung eben so einfach wären,als die der Aerdingung, anderntheils würbe ich dieseVerwaltung noch allen innern Förmlichkeiten einer Ver-waltung auf eigene Rechnung unterstellen, um jährlich mitder Regierung auf das genaueste abzurechnen. Diese Rech-nung hätte aber blos die Absicht, die Überschüsse zu be-stimmen , welche aus einer guten Geschäftsführung her-vorgegangen sind, sie würde niemals einen Rückstand zei-gen, welcher in allen Fallen den Vorständen zu Lasten blie-be. An die Spitze dieser Verwaltung stellte ich fünf ge-schickte Wirthschaftsbeamte, abgesehen von ihrem Gehalte,sicherte ich ihnen einen bestimmten Theil der Ersparungenzu, die sie auf den Betrag machten, welcher für ihr Ge-schäft bestimmt ist. Wenn die Staatsberfaffung nicht ge-nug befestigt wäre, so müßte man sich lediglich an dieDerdingung halten; man giebt aber dann nicht die ge,samte Besorgung eines Gegenstandes einer einzigen Ge-sellschaft; die Verdingung ist ein Handelsgeschäft, wollteman eine Lieferung ganz in eine Hand geben, so fändekein Gegensireben statt und man hätte einen Alleinhandel.Man darf auch den Unternehmern die Werkzeuge und andereGeräthe, welche zum Betrieb der Besorgung der Lebens-Mittel erforderlich sind, nicht ganz überlassen, so wie esim Jahre 5. >n Ansehung der Krankenhaus-Einrichtung undder Bekleidung geschehen ist; man darf es ihnen lediglichals eisernen Bestand und unter der ausdrücklichen Bedin-gung der Rückgabe bei dem Ablauf ihres Vertrags über-lassen.

In Kriegszciten verändert man diese Geschäftsord-nung nicht. Man macht Verbingungen über die Lieferung