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des Brodes für die Heere welche zu Angriffen bestimmtsind und daher die Reichsgränze überschreiten. Alle andernGeschäfte lägt man durch Vcrdingung besorgen, mit Aus«nähme der Kranken «Anstalten und der Feuerwerkeret«An«stalten, welche beide man unter Verwaltung auf eigeneRechnung stellt.
Dritter Abschnitt.
Von der Verwaltungsführung.
I
Wie oben ausgeführt, so steht die Verwaltungsfuh,rung bei den WirthschaftSrä'then, den Vorständen der Be-sorgungen , den Kriegscommlffarien uud dem Kriegsmini«sterium; diese Verwaltungsführung bleibt unverändert imFrieden dieselbe. Ich erinnere an die oben gemachtenVorschläge für die Einrichtung aller dieser Aemter.
Vierter Abschnitt.
Von der Zahlbarkeit.
Die Zahlbarkeit befaßt die Förmlichkeiten der zahlbarren Papiere, die Verfügung über das Vermögen, die Be-richtigung der Zahlbarkeit, die Zahlung selbst und dieErledigung der Ausgaben für das Kriegswesen. IhreGrundsätze find die nehmlichen im Frieden wie im Krie-ge. Die Hauptämter zur Berichtigung der Zahlbarkeit beiden Heeren werden aufgehoben, denn da die Truppen inden Kreisen des Reichs vertheilt liegen, so ist kein Grundvorhanden, warum die Kriegscommissarien unter der Lei-tung der Kriegs, Schaffet nicht die ganze Abrechnung mitden Lieferern und die vierteljährigen Abrechnungen mitden Hcerabthcilungen vornehmen konnten."
Auch die Gegenaufstcht in jedem Heer wird aufgelöst^