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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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in diesem Sinne ist Zutrauen und ich behaupte selb", daßZutrauen zwischen Regierern und Regierten vorhandenseyn müsse. Die Leichtigkeit zu borgen aber ist ein ande-res und ziemt keinem Staat.

Der Credit kann den Einzelnen vortheilhaft seyn, weilsie Reichthum erlangen können, indem sie zu niedernPreisen entnehmen um zu höhern wegzugeben, oder bor-gen um mit dem Geld Anderer Unternehmungen zu ma-chen. Eine Regierung aber borgt bloö in der Absicht umein Bedürfen zu decken, oder um bringende Ausgabenzu bestreiten, sie giebt das Geld weg wie sie es erhaltenhat und bleibt dann mit dem Hauptstock und den Zinsenbelastet.

Den Credit kann ein Staat nur auf zweierlei Weisebenutzen, nehmlich durch Vorausforderungen unddurch Anleihen.

Eine wie die andere bewirkt einen AuSfall. Manmacht Vorausforderungen, wenn man Einweisungen aufdaS Einkommen im nächsten Jahre giebt, um auf derStelle den Betrag dieser Einweisung verwenden zu kön,nen. Wenn man eine Vorausforderung von hundert Mil-lionen macht, so muß man die Zinsen auf ein Jahr zu-rechnen, die in der Regel fünf vom hundert betragen, wel-che nun das nächste Jahr fehlen und zu deren Ersatz manneue Vorausforderungen machen muß, in zehn Jahrenwachst dieser Ausfall auf eine ungeheure Summe an.

Es giebt nur drei Mittel diesen Ausfall zu decken,neue Vorausforderungen zu machen, aber sie sind ja ebender Fehler von dem ich spreche; einen Mehrbetrag tun ge-wöhnlichen Auflagen beischlagen, das will man nicht; An-leihen eröffnen und daö ist bie belobte Weise.

Nehmen wir an, man eröffne eine Anleihe von hun,dert Millionen zu außerordentlichen Bedürfnissen; ist dieAnleihe unablösbar, so hat man eine eiserne Schuld vonsieben biS acht Millionen, diese gehören nun zu den festen