In einem frei regierte» Staate gehören die Einkünf-te nicht den Negierenden, sie haben blos die Verwaltungüber solche nach den Gesetzen, sie können eigenmächtig nichtdie Auflagen vermehren, nicht sie vermindern, warum soll-ten sie einen Credit wollen, durch den sie das Staatsein-kommen mittels Vorausforberungcn oder Anleihen verdop-pelten? Und die Gesetzgebung sollte sie glauben können,daß künftige Geschlechter sich aufbürden lassen die Schul-den zu zahlen, welche zu Bestreitung der Ausgaben frühe-rer Zeilen gemacht worden?
Zweites Glied.
Anwendung des zweiten Grundsatzes.
Die Gesetzgeber können ohne Anstand das Eigenthum-das Einkommen, den Gewerbsseiß, die Handlung, dieVorgänge der unstreitigen Gerichtsbarkeit, die Gegenstän-de des Wohllebens, den Verbrauch selbst mit Abgaben be-legen , wenn sie nur in der Anlage ein solches Gleich,maaS beachten, daß sie nicht einige Glieder die sie bele-gen mehr beladen als andere; in einem großen Staateist alles unter sich verbunden, Gewerbsseiß, Landbau undHandlung, alle müssen verhältnißmäßig belegt seyn. DieAccise ist schädlich weil sie Vergatterungen, Nachspürun»gen, ein Heer von Bedienten erfordert und den Charak-ter des Volks verschlechtert. Die Salzsieuer aber ist vor-trefflich; man kann sie erheben indem man von den Ko-then eine Abgabe einfordert, oder indem man alles Salzausschließend für Rechnung des Staats verkaufen läßt*).
*) Man verbraucht in Frankreich jährlich 400 Mill. PfundSalz, gäbe man das Pf. zu ,^c> Centimes, f» ertrüge eseinen Kaufxreiß von So Mill. Fr. Die Ankaufs - Versen-dungs- Verwaltungs- Kosten mit Mill. abgezogen, blie,