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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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296
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aus er dem Herrscher bedenklich erschiene. Erreicht er siedennoch, so ist er entweder unklug oder ruhmsüchtig, erwird seine Macht und sein Ansehen verlieren, so bald dieHand von der er beides hat ihm ihre Hülse entzieht.Wenn aber solche Regierungen auch rückstchtlich ihrer selbstkeinen Antrieb haben die Gewalt zu sondern welche sie ei«nem einzigen anvertrauen, so haben sie doch einen sehrwichtigen Bezug auf das Heer, die Lander unter ihrerHerrschaft, die dasselbe besetzt hält, dann die welche eSerobernd betreten kann.

Die unumschränkteste Regierung muß auS Klugheitimmer den Krieger und das Volk schonen. Beide, daSWohlseyn des Kriegers und das Gedeihen deS Volks er«fordern eine gute Staatsverwaltung und diese ist unmog«lich ohne Theilung der Gewalten. Man hak daher oft einüberwindendes Volk die Verfassung, Gesetze und Gebräu«che des überwundenen annehmen sehen. Zu aller Zeithaben auch staatskluge Herrscher die Vorsicht gehegt, daßsie die Gewalt, über die sie verfügen konnten, nicht Einemallein übertrugen. WaS Alleinherrscher aus Eigennutzund Klugheit thun, das muß in freien Staaten geschehenaus Liebe zum Recht und aus Achtung für Menschenwür«de. Man hat daher überall mehr oder weniger die Ge«walt der Feldhauptmannschaft beschränkt.

In dem Königreich Frankreich waren drei Gewaltenunterschieden; man hatte für die Wirthschaft den Inten«dancen, für die Rechtspflege den Oberst-Schultheiß,Grand-prevoi *). Die Heerführer hatten freilich sowohl

*) Der Intendant stellt bei dem Heere wie m den Reichs-krcisen den Beauftragten des Könige vor; er entscheidetüber Gegenstände die zur Rechtspflege, Ordnungsaufsichtund die Geld-Wirthschaft der Truppen gehöre»; er hatdie Obsorge für die Lebensrnittel.

Er erwählt die Kriegscvmmissarien die das Ausführst-