Sechstes Glied.Anwendung des sechsten Grundsatzes.
Der oberste Rechnungshof soll alle Rechnungen abneh-men und erledigen. Wie das geschehen müsse ist schonoben auseinandergesetzt. Diese Behörde muß unabhängigseyn und ihre Unabhängigkeit muß sich bis dahin erstre-cken, wo die Rechtspflege beginnt, weil Verbrechen zuzu strafen sind.
Drittes Hauptstück.
Von der Kriegs wirthschaft in Beziehungauf die Regierung und die Rechtspflege,oder von der Einwirkung der Regierungund der Rechtspflege auf die Heere.
Die Einwirkung der Regierung auf die Heere ist sogroß, daß die vortrefflichste Verwaltung blos ein kunstrei-cher Entwurf bliebe, wenn die Verhältnisse mit den Ge-walten welche von der vollziehenden Regierung ausgehen,nicht klüglich bestimmt wären.
Der oberste Führer des Heers ist die Regierung, dieWirksamkeit theilt sich in drei Zweige, die Feldherrnge-walt, der Rechtszwang, die Wirthschaftsmacht
In despotisch beherrschten Staaten kann der Heerfüh,rer in sich alle Gewalten vereinen, ohne daß daraus et-was Nachteiliges für den Regierenden zu besorgen wäre.Der Stand dieses Befehlshabers und die Erhaltung in sei-ner Stelle hängt so gänzlich von der Willkühr jenes ab,daß es schwer hält bis jemand eine Höhe gewinnt von da