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Schaffet seyn. ES wäre zu wünschen, daß man ihm nocheine höhere Würde geben könnte, indem man ihn zumKegierungs - Sachwalter machte, bann aber würde er un«abhängig vom Kriegsminister, was doch nicht seyn darf.
Der Oberst - Kriegs - Schaffer steht also zwar unterder Aussicht des Kriegsministers, er ist aber in seineganze Machtvollkommenheit in Absicht auf die Wirthschafteingewiesen und stellt ihn in sofern bei dem Heere vor;ihm ist in Bezug auf Verwaltung alles eben so völliguntergeben, als dem Heerführer in Anbetracht deS KriegS,wesenS.
Zu diesem Behuf muß ihm die freie Ausübung seinerZuständigkeiten gesichert seyn; er würde diese allemal bet*)lieren, wenn er einer Gerichtsbarkeit unterworfen wäre,die ihm zu Richtern Solche vorsetzte, welche mit ihm imWiderstreit der Zuständigkeiten stehen, denn dergleichenMenschen sind feindselig gegen ihn gesinnt, oder müssendoch dafür gehalten werden Die Fehler einer solchenVerfassung dringen in alle Verzweigungen der Verwaltungein, lösen alle Gebilde auf, sondern die Unterbeamlenvon ihren Vorgesetzten und fesseln sie durch die Furcht anjene mit welchen sie, ausser in Umtsvorfallenheiten, gar kei,ne Berührung haben sollten, sie heben alle Ordnung undund Verantwortlichkeit gerade durch die Mittel auf, dieman brauchen wollen, um sie zu befestigen.
Ehedem ward bei den Heeren die Rechtspflege durcheinen Oberst. Schultheißen (Groß - Profoß) zwei Schöf-fen und einen Weibel verwaltet*). Diese Rechtspflegewar schleunig, kräftig und strenge; die Richter waren aberdoch nicht Richter und Partner, denn die Mehrzahl von
*) Es gab überdcm »ach Kriegsgerichte, (Conseiis-miiitai'rcs)diese erkannten blos über Kriegsvergchen und allein überKrieger.
Anm. d. Vers.