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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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299
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ihnen war hem Heere fremd, der Oberst-Schultheiß ge-hörte allein zu ihm vermöge seines AmtS Da war dochein Grund welcher den Glauben rechtfertigen mochte, dieMehrheit in diesen Gerichten werde in ihren Aussprü-chen uinyeilnehmend entscheiden können. Die Gerichtsbar-keit erstreckte sich über Kriegsleute, Marketender undKaufleute im Nachzug des HeereS.

In der Freiheitszeit hat man die Kriegs« Rechtspfle-ge den Kriegscommissarien anvertraut. (Durch daö Gesetzvvm ,4. Lct. 1791 welches KriegS»Gerichtshöfe, eoursnrsrtislss, errichtete.)

Freilich gab man damit der Verwaltung alle möglicheUnabhängigkeit; aber die Kriegscommissarien erhielten da-durch eine Gewalt, welche in ihren Händen so abgespanntwerden mußte, daß die -Mannszucht darüber verfiel, sieselbst wurden dem Rechtszwang ganz entzogen und dieVerwaltung damit allen Folgen der Straflosigkeit ausge-setzt.

In der Folge hat man Kriegs-GerichtS« Höfe (Tri-bunaux militaires) eingeführt, (durch die Ges. vom 12.Mai 1795 und 3. Pluv. I. 2. über die Verfassung derKriegs «Rechtspflege) aber man lahmte ihr Verfahren undihre Wirkung, indem man sie nach den bürgerlichen Ge-richten verfaßte.

Was konnte man doch von einer Einrichtung mitte»in einem Heere hoffen, die kaum im Treiben des Frie-dens vermögend ist Störungen der Gesellschaft aufzuhal-ten! Man muß die Rechtspflege in den Heeren Richternübertragen die nicht zu ihm gehören und von der Regie-rung gänzlich abhängen; man theile das Verfahren derUntersuchung über den Thatbestand und die Strafbestim-mung, dieses vertraue man einem Beamten an, den mandem Kriegsstand aneignet, indem man einen bei jeder Ab-theilung ansetzt, jenes stehe unter einem Oberrichter, überbeide aber habe ein Regierungscommiffarius die Aufsicht,