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Die Ordnungsaufsicht und Mannözucht stehen ausschließelich unter den Anführern, blos Rechtssachen dem Ge-richt zu.
Bei jeder Kriegsherr-Abtheilung sei ein Gerichtshof,zu ihm gehören der Kriegs - Schaffer und der Befehlsha-ber des Ortes oder des Lagers. Anstatt der Geschwor-nen habe jeder Gerichtshof Schöffen, welche aus derWaffe und aus den Genossen des Angeklagten gewähltwerden sollen. Die Gerichtsbarkeit erstrecke sich über alleKrieger und Alle die beim Heere sind, nur mit Ausnah-me des Feldherrn und des Oberst- Kriegs - Schaffers.Für das Verfahren gegen Unterfeldherrn kann man beson-dere Rücksichten eintreten lassen, die ihren hohen Aemternangemessen sind.
Die Gewalt der Richter muß eben so groß, als ihreBelohnung reichlich seyn.
Em Kriegs-Gesetzbuch muß die Rechtsverhältnisseauf das genaueste feststellen, insonderheit die Strafgesetz-gebung neu gestalten.
Sehr nachtheilig ist es, wenn die Richter die Zustän-digkeit haben die Strafe zu mildern. Ihr ist es zuzu,schreiben, daß der Verirrte in die Höhlen der Verbrechergeworfen, ganz verdorben wird. Wie furchtbar aber dieseWirkung sei, mag man ermessen wenn man erwogen hat,daß jährlich in Frankreich allein gegen zweitausend Men-schen aus den Ketten wieder in die Freiheit und in dasbürgerliche Leben zurücktreten.
Diese Einrichtungen halte ich für zweckmasig, damitein Heer sich in Würde und Achtung erhalte, damit eSIm festen Verband mit der allgemeinen Slaatsverfaffung,das schöne Bild der Eintracht in seinem Innern darstelleund nichts die Kraft beschränke, die es seinen Feindenfurchtbar macht.