einer oder andern Prätension von der ausziehenden Gar-nison gesanglich oder im Arrest bisher» gehalten, ohneEntgelb sobald relaxirt, und auf freyen Fuß gestelltwerden sollen.
17) Die Gefangenen, wieviel oder wenig deren sind,sollen gegen einander abgewechselt, die übrige aber umbillige ranzion losgelassen werden.
18) Weiter und wann die Kapitulation geschlossenund «nterschrieben, sollen von der wolfenbüttelische» Gar-nison drey Cavaliere zu Geisel geschickt, und darauf derWasserdamm (welches endlich des Herrn Herzogen zuBraunschweig und Lüncbnrg rc. F. G. zum Besten unddamit eS der Festung, Wallen, Häusern und Kellern kei-nen Schaden mehr verursachen mochte, gewilliget) durch-stochen , beyderseits ein Bestand gemacht, auch in derFestung, wie es daselbst allenthalben beschaffen, allesim gehörigen Stand gelassen und ferner nichts ruinirt,wie ingleiHeq alle Plünderung, auch alle exactio-nes und sonsten alle Hostilitäten in- und außerhalbder Stadt, fetzt und in'ö künftige gänzlich ab- undeingestellt, ingleichen so wenig einem Soldaten vonder Garnison hinanö« alö einem von der kaiserl. ar-noacia im Feldlager für der Festung Wolfenbüttcl, ohnedes Herrn General - Wachtmeisters sonderbare Lizenzhinein verstattet werden.
1y) Ingleichen die Stücke auf dem Walle, und sonstallenthalben, ohne die, welche darunter neben Munitionund andern Pertinentien der königl. Majestät zu Dä-nemark angehörig, beweiülich hinein gebracht und nochvorhanden, so den Abziehenden mit sich zu führen zuh§ro Behuf auch der Herr General-Wachtmeister von