Meister bis an sichern Hrt mit behufiger Convoy eben-mäßig versehen werden.
13) Ferner ist beliebet und abgeredet, da einige Offi-ziere oder Soldaten zu und zu Fuß verwundetoder krank und daher sobald nicht mit ausziehen könn-ten, daß dem oder denselben, absonderlich des HcrrpStatthalters, setzt hart krank liegende» Gemahlin — Kin-dern und deren Suite in Wolfenbüttcl sicher Quartiergegeben und gehalten, auch sobald sie gesund und derwinterlichen Zeit halber reisen können, von Wolfcnbüttelaus, einiger Prätension, wie die auch Namen haben mö-ge, ungeachtet »»aufgehakten mit Pastzettel und Ge-leit bis an sichern Ort, wohin sie begehre» und zu rei-sen Nachricht erlangen, versehen werden sollen.
14) Da auch etliche schwangere Frauen und Kind-öetlerinnen bey der Garnison vorbanden, so soll den-selben vom Herrn General-Wachtmeister ein Schntzbriefoder Salva quardia ertheilt, und neben denen, so ihnenzu pflegen und zu warten beygeordnet, Kriegögebrauchnach, gut Quartier verschafft, nach Ablauf der 6 Wochenaber mit sichern Paß und Convoyen ebenmäßig sicherabzureisen und ihren Männern mit dem Ihrigen zu fol-gen, willfahret werden,
15) Darneben ist weiter kapitulirt, da einer oder derandere KriegS-Offizier einige richtige Habe oder Guter,welche er in der Festung Wolfenbüttel hinterlassen wür-de, daß dieselbe alsdann in die gehörige Obacht, damitsie nicht verrückt, genommen werden möge.
16 ) Angleichen ist verglichen, daß alle fürstl. braun-schweigischen Diener, Landsassen und Nnterthanen, sokeine Soldaten sind, und etwa nichts destoweniger autz