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sie LooS fällt, mit dem Strange im Achgesichteder andern hingerichtet, und also jedesmalgegen den 15. vetfahren werden soll; dahero auch au-jedem Gerichte ein Schuldiger herzunehmen, dergestalt,daß, wenn unter selbigen nur einer sich befinden würde,gegen diesen, ohne daß man ihn unter da»LooS ziehe, mit vorgemeldter Todesstrafe ver-fahren werde. Wenn daS Urtheil an dem 15. ManndurckaehendS epequirt, sollten die Hinterbliebenen unter-sucht, was zu Kriegsdiensten tauglich, herausgenommen,von den Uebrigen aber der Eid der Treue erneuert,und ad opu* puhlicura dergestalt condemnirtwerden, baß sie die Pforten der Stadt Kelhcim, in-gleichen alle anliegenden Defensionswerke rasiren, undsodann nach Hause gehen sollen. II. Was die Kel-heimischen Bürger anlanget, hat es mit denselben,welche nämlich mit aufgestanden, und sich gegen diekaiserlichen Truppen, als sie vor die Stadt gerucket,feindlich angeführt, in der Todesstrafe gleiche Mei-nung; und sollen v»n ihnen nicht der 15., sondernder lOte Mann, oder wenn derer nicht soviel, der5te Mann aufgehenkr, die Hinterbliebenetaugliche Bürger zu Kriegsdiensten emplop-rct, die übrigen aber gegen geschworne Urfehde aufewig der Lande Baiexn und Oberpfalz ver-wiesen, benebst alle ihre verwirkte Haab und Güterunter den kaiserl. Fiscum gezogen werden. WegenKlausens, als des Rädelsführers ist damals keinezulängliche Ordre allhier erkannt; mästen man nichtanders gewußt, als daß er ersoffen wäre; er dürfteaber wohl geviertheilt werden. Die Erfahrungwird nun lehren, waö dieses Edikt vor Effect haben