Band 
Dritter Band.
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Ueberzeugung hegt, daß nebst viele« andere», gegeneinen solchen Zwang streitenden Gründen, der Staat !sich vielleicht eine- nützlichen industnösen Bürgers da-durch berauben würde, um einen untüchtigen Soldatenzu erhalten. Zwar sind alle unsere, durch die Conskrrp-lion eingereihten Soldaten, nicht durch ihren freyenWillen unter die Waffen getreten, allein da dieseLeute sich schon in ihrer Jugend für ein Gewerb be-stimmten, dasselbe «.lernten und übten, auch ihnen dieGewißheit gegeben ist, nach vollendeter Dieusteszeitwieder zu ihrer ursprünglichen Bestimmung rückkehrenzu können, so kann dieß kein Maaß geben, um die Sol-datensöhne zu dem Dienste der Waffen alle zu bestim-men. Es muß sonach den Aeltern überlassen werden,um die Aufnahme ihrer Söhne, w»lche mit dem 7tenJahre stattfinden könnte, in ein solches Militär-Er-ziehungs- Institut nachzusuchen, und auch noch nachdieser Aufnahme, und nach erreichten löten Jahr desZöglings, muß eö diesem freygestellt werden, wenn erkeine Neigung zr.m Soldatenstande fühlt, sich für dieAnnahme irgend eines Gewerbes oder Erlernung einerKunst zu bestimmen. In diesem Falle aber, wenn dieAeltern beyde noch am Leben sind, hört die Verbind-lichkeit des Staates zu seiner Erziehung auf, und ist ^eö billig, daß die Aeltern diese, und die Kosten fürseine künftige Bestimmung zu übernehmen haben; nurin dem Falle ausgenommen, daß der Jüngling ver- jwarst wäre, wo alsdann die allgemeine» Bestimmungenwegen Unterstützung der Waisen einzutreten haben.

Der Austritt aus dem Institute und die Erlernung ei-nes Gewerbes hebt jedoch die allgemeine Militärpflich-tichkeit nicht auf, sondern der Ausgetretene, hat sich