Band 
Dritter Band.
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senheitS - Fall eines , oder des andern der übrigen, des-sen Funktion übernehmen zu können, damit tun Stö-cken im Unterricht entsteht. ES ist aber ferner eine ab-solute Nothwendigkeit, diesen Offizieren ausser derFreylassung von allen andern Dienstverrichtungen, einesolche GehaliS - Zulage auszusetzen, daß ihr Bemühennicht nur dadurch einigermassen belohnt, sondern jedeNahrungs-Sorge von ihnen entfernt wird; Liese Zulagekönnte aber nur jeder wirklich lehrende beziehen, dochmöchte es billig seyn, sie den Kranken mindestens halbzu belassen; auch muß man überdieß vorzügliche Lei-stungen diejer Offiziere, durch öffentliche Belobungen,Verdienstorden, oder sonstige Belohnungen zu würdigennicht Unterlasten, um dadurch den Eifer, für den sowichtigen Bildungszweig zu vermehren, und des Gutenimmer mehr zu bezwecken. Nicht minder müssen sie dasRecht haben, Strafen in mindern Grade, bey jenenIndividuen ihrer Schüler anwenden zu dürfen, die sichunruhig, unsittlich, oder auf eine sonst ungeziemendeWeise benehmen. Derjenige Offizier, der die flnteroffi-ziere zu unterrichten hat, muß noch außer dem bereitsangezeigten Lehrgegenständeo, dieselben auch im Lesen,Rechnen und Schreiben, daun schriftlichen Aufsätzenund tabellarischen Arbeiten fleißig üben«

e) Die Lchrstunden möchten mit Ausnahme derzur Erholung nöthigen Sonn - und Feyerrage, und Be-rücksichtigung der von den Leuten zu leistenden übrige»Dienstes-Verrichtungen, täglich auf 4, und zwar 2Vor - und 2 Nachmittags festzusetzen seyn; jedoch müßtehieraus Bedacht genommen werden, daß sie nicht un-mittelbar auf das Einrücken vom Exerziren, und döSeingenommenen Mittagessen folgen, weil nach Mattig»