Band 
Dritter Band.
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Kanonen -Gewölbe nur zu 2 Fuß, und beyden der Mortier Kasematten zu 3 Fuß an-gegeben. Ferner soll höchstens der 1 Fußhohe Sattel über den Kamm des vorlie-genden Werks hervorstehen, und bey denMörser-B alter ieen, ein 4 Fuß breiter Gangsich zwischen den Ge,völ b stj rn en und dendavor liegenden Graben zur Beförderungder Communica't ion befinden. Zwey Fuß istunstreitig als bombenfeste Dicke selbst bey 9 Fuß Span,nung, zu gering, und 2 i Fuß wäre das Minimumwas statt finden kann. Der Sattel des Gewölbes,muß nie zu Tage liegen, sondern selbst noch unter deräußern Erete der deckenden Brustwehr gehalten werden.Wie bald ist nicht die Crete durch das feindliche Ge-schütz abgekämmt, und dann das Gewölbe dem Feuerdes Belagerer bloß gegeben. Kann man die Wallgüngenicht senken, so find die bestreichenden Scharten derKasematten, nach Beschaffenheit der Umstände, einigeFuß höher,zu halten, und die Geschütze selbst auf er-höhte Bettungen zu stellen, um zugleich mehr Deckungin dem Innern der Kasematten zu erhalten. Wollteman einen gleichen Zweck bey sehr über den Horizonterhöhten Wallgangen erreichen, so ist dies selten mög-lich, ohne die Kasematten für die spätern Momente derBelagerung zn sehr blos zu geben, und den VerlornenSchüssen auszusetzen; man müßte denn die Wallgängenach Innern stark abfallen lassen. Selbst wenn keineBrustwehr auf dem obern Plateau verbunden ist, wirdsich die Scharten - Sohle nie weniger als 10 Fuß unterder Crete des vorliegenden Werks befinden können,«nd bey.einem gewöhnlichen 13 — 14 Fuß hohen