Band 
Dritter Band.
Seite
72
JPEG-Download
 

schiedenheit der Stände keineswegs aufgehoben, sieHiebt uns einen König, Prinzen des Geblütes, Stau»desherrn, Adel mit und ohne Gerichtsbarkeit, Geistliche,Bürger und Landeigenthümer; jeder dieser Stande hatseine eigenen Verhältnisse und Vorrechte.

Der Verfasser klagt, daß durch die bestehende Ein-richtung des Kadetten - KorpS, über der schon erhalte-nen Vorrechte, den Privilegirteu noch jenes zufließe,daß der vorzugsweise aufgenommene Zögling nach Ver-lauf der v o r g e schri e b e n en Bildungsjahre auchvorzugsweise als Offizier in die Armee eingereihtwerde.

Die bestehenden Verordnungen bestimmen, daß keinKadet zu der folgenden höhen, Klasse aufsteigen könne,der sich nicht vollkommen dazu befähigt habe, ferner,daß jeder Zögling, der zum zweytenmale unfähig er-kannt wurde, in eine höhere Klasse aufzusteigen, dieAnstalt verlassen muß. Auch wurde ein Mittel auf-gefunden, durch welches besondersfähige schneller vor-rücken konnten. In Folge dieser Verordnung sind seitder Errichtung dieser Anstalt Mehrere wegen Untaug-lichkeit entlassen worden, Andere haben in kürzerer Zeitihre Studien vollendet. Demnach ist, hoffentlich ausAnknnde, von dem Verfasser die irrige Angabe durchden Druck ausgebreitet, daß bloß der Verlauf der vor-geschriebenen Bildungsjahre, den Privilegierten vor-zugsweise alü Offizier in die Armee einreihe. Man fetzezu dieser Widerlegung noch hinzu, daß Alles, wastheoretisch und praktisch erfoderlich ist, um eine Offi-ziers - Stelle zu bekleiden, dem Kadeten beygebrachtwird, daß er selbst im Korps alle untern Grade durchdie-nen muß, und durch mehrere Jahre, in seinem bieg-