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Dritter Band.
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fressen hätte, weit nachstehen müßte. ES kömmtmir vor» als ob hier mehrere Widersprüche der eigene»Grundsätze obwalteten. Die vollendete Bildung deöZöglings stritt seinem eigenen Ausspruche nach, in dasAlter ein, wo er auf Beförderung rechnen kann, und istkaum dasjenige noch, waö' vorgeschrieben ist, um inReih und Glied eingereihet zu werden.

»Aus handwerksmäßige Erlernung des Dienstes soll .man sich nicht beschränken, sondern eine höhere geistigeAusbildung soll bezweckt werden, kein anderer Vorschubsoll zur Beförderung statt finde» als der des Talentsund der Kenntnisse,« spricht der Verfasser gerecht unddeutlich aus; jedoch läßt er hier den ausgebildetenZüngling dem früher eingereihten Unteroffizier weit«achstehen, weil selber die Aneienuetät deS Dienstes vorihm hat. Dadurch wird die Anciennetät ein unan-greifbares Recht, gegen welches eine höhere Bildungweichen muß, sogar in dem bestehenden Falle, daß derKadet im Korpö schon alle unteren Stufen pracktischdurchgemacht hat. —

■ Der Verfasser spricht auS: »fo möge das Geld,welches für das Kadereu - Korps verwendet werde, inZukunft auf eine vollkommenere Einrichtung der Regi-ments - Schulen verwendet werden.« In Erwägungdaß die Regiments - Schulen doch nur mit denen, sodurch ihr ConseriptionS - Alter zur Einreihuvg gereiftenPflichtigen, anfangen können, so ist an keine vorange-gangene militärische Erziehung nicht wehr gedacht,und es ist mir schwer denkbar, daß ein Züngling,welcher durch mehrere Zahre eine rein militärische Er-ziehung und Ausbildung erhalten, nicht bedeutendeVorzüge erhalten haben soll vor Zonen, die ohne von