Art. XVI. Die vorstehende Konvention soll für alle ver-bündeten Armeen gleiche Geltung haben, vorausgesetzt, daßdieselbe von den Machten, denen diese Armeen zugehören, ra-tificier werde.
Art. XVII. Die Ratifikationen sollen morgen den 4. Juli,um 6 Uhr Morgens, bei der Brücke von Neuilly ausgewech-selt werden.
Art. XVIII. Es sollen von den verschiedenen Theilen Kom-missäre ernannt werden, welche über die Vollstreckung der ge-genwärtigen Konvention zu wachen haben.
Gegeben und unterzeichnet zu St. Cloud, in Triplo, vonden oben genannten Kommissaren, an dem X>ben genanntenTage und Jahre.
Baron Bignon.
Graf Guilleminot.
Graf Bondy.
Baron von Müffling.
F. D. Hervey, Oberst.
Obiger Waffenstillstand genehmigt und ratifizirt.
Paris, den 3. Juli 1815.
Der Marschall Fürst von Eckmühl.
Späterhin auch vom Fürsten Blücher und Herzog vonWellington genehmigt, und die Ratifikation am 4. Juli aus-gewechselt.
Die Bestimmungen der Konvention wurden pünktlich aus-geführt. Am 4. verließ die französische Armee, unter der Füh-rung des Marschalls Davoust, Paris und trat den Marschnach der Loire an. Die englisch-allürten Truppen besetztenSt. Denis, St. Ouen, Clichy und Neuilly, nahmen am 5.vom Montmartre und am 6. von den Barrieren des rechtenSeine-Ufers Besitz. Die Preußen besetzten die des linken