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Art. IX. Der innere Dienst der Stadt Paris wird, wiebisher, von der Nationalgarde und der Munizipal-Gensd'ar-merie versehen werden.
Art. X. Die Kommandeurs en Chef der englischen undpreußischen Armeen verpflichten sich, die gegenwärtigen Be-hörden, so lange dieselben bestehen werden, zu respektiren undauch von ihren Untergebenen respektiren zu lassen.
Art. XI. Das öffentliche Eigenthum wird, mit Ausnahmedessen, was mit dem Kriege in Beziehung sieht, gleich viel,ob es der Regierung gehört, oder von der Munizipalitat ab-hängig ist, respektirt werden, und die alliirten Machte werdensich durchaus nicht in ihre Verwaltung und Leitung einmischen.
Art. XU. Eben so werden die Privatpersonen und ihrEigenthum respektirt werden. Alle Einwohner und überhauptalle Individuen, welche sich in der Hauptstadt befinden, sollensich nach wie vor ihrer Rechte und Freiheiten erfreuen, ohnebeunruhigt oder wegen der Funktionen, welche sie verwalten,oder ihres Benehmens, oder ihrer öffentlichen Meinungen we-gen, zur Rechenschaft gezogen werden zu können.
Art. XIII. Die fremden Truppen werden der Verpro-viantirung der Hauptstadt durchaus keine Hindernisse in denWeg legen, sondern im Gegentheil die Ankunft und freie Cir-kulation der hierzu bestimmten Gegenstände befördern.
Art. XIV. Diese Konvention soll beobachtet werden unddazu dienen, die gegenseitigen Verhältnisse bis zum Friedens-schlüsse zu regeln. Im Falle des Bruches muß es in der ge-bräuchlichen Form wenigstens zehn Tage vorher angekündigtwerden.
Art. XV. Wenn bei der Ausführung irgend eines Arti-kels der gegenwärtigen Konvention Schwierigkeiten entstehensollten, muß die Auslegung zu Gunsten der französischen Ar-mee und der Stadt Paris geschehen.