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seczno gegangen war. Am 2. Juni zog General Zayonczeck inWarschau ein, laut begrüßt vom Volke; er zog die in der Haupt-stadt befindlichen Truppen an sich und verfolgte die Oesterreichsam linken Ufer der Weichsel, während General Dombrowskp dieStraße nach Novemiasto einschlug. Der General Kofinskp wurdeGouverneur und Oberst Hornowskp Commandant von War-schau; die vorige Ordnung der Dinge wurde wieder hergestellt.Bald genug füllte sich die Stadt wieder mit ihren vornehmenBewohnern, die entwichen waren; der Stadtrath, der sich nachThor», dann nach Tpkoczpn geflüchtet hatte, kam den 8. Junizurück; noch früher war Scrra, der franz. Gesandte von Plockwieder eingetroffen.
In den ersten Tagen äußerte sich die Freude des Volkesüber die Befreiung seiner Hauptstadt bloß durch Illuminationen,Vivatrufen u. dgl., bald brach aber die Wuth aus gegen dieDeutschen, die den polnischen Boden mitbcwohnten. Einige ehe-malige preuß. Beamte und Militärs, auch andere Individuenhatten wohl durch ihr unvorsichtiges Betragen Aergerniß gege-ben, allein die übrigen Deutschen niemals. Das unkluge Be-nehmen Einiger, endlich daß die Oestcrreichcr auch Deutschewaren, die in Polen einbrachen, brachte ein wildes Sturmwetterüber diese und ihren, ihnen angeschuldigten Jncivismus. MitSchmähungen, einzelnen Mißhandlungen begannen nun Szenenin Warschau, womit sich die Nation doppelt befleckte, nachdemeben ihre Tapferkeit, das Glück ihrer Armee, und die Festigkeitihrer Feldherrn, ihren Namen erhoben hatte. Der GouverneurKofinskp, Polizeiminister Potocki, Stadtpräsident Wapozeck eröff-neten eigene Gerichte, bei welchem die Klage über den Jncivis-mus der Deutschen angenommen wurden. Jeder Elende konntekommen und klagen; und auf noch so ungcgründete Anklagenwurde ein bisher unbescholtener - Beamter um den andern, einKaufmann, ein Professionist um den andern, sobald sie nur Deutschewaren, zu jeder Stunde des Tages und der Nacht arretirt, indie Wachtstuben geschleppt, dort insultirt und endlich nach lan-gem Harren in die Stadtgefängnisse, oder nach Praga oder ineine andere Festung transportirt; oft nachdem man 4—6 Wochennach der Verhaftung den Mann verhörte, wußte man weder denAnkläger, noch weniger die Anklage mehr, die gewöhnlich darinbestand, daß der Angeschuldigte während der Anwesenheit der