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Frankreich als Militairstaat unter Ludwig XVIII zehn Jahre nach dem Pariser Frieden / von Leopold von Zedlitz
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Die Marine und die Colonieen. 263

de Molleville, Debauchage, Lacoste, Trüget rc. rc. schnell miteinander ab. Der zweite, ein edler und freimüthiger Mann,ist Verfasser einer der besten Beschreibungen der französischenRevolution. Während- des Consulats war der StaatsrathFvrfait im Besitz dieses Postens, welcher unschuldiger Weiseoft mit einem gewissen Forfait verwechselt worden ist, der einGenosse des räuberischen französischen Commissair Napinat war,und noch heute in der Schweiz in frischem Andenken steht;die ehrlichen Schweizer erklärten: sie wären nicht mit sich ei-nig, ob von 1 ',-i^iucw (Rapfen, Rauben rc.) oder ra-

?iu<w von K.ipin.-it Herstamme — für einen Kriegscommissairallerdings ein bedeutungsvoller Name, besonders in einer Armee,in der das Requisitionssystem methodisch betrieben wurde. Vondem Minister Fvrfait wurde im Jahre 1800 ein Plan entwor-fen, bei Paris einen Hafen anzulegen. (Siehe Nekrolog1807.)

Im Jahre 1801 wurde der durch seine Vertheidigungvon Malta bekannte Admiral Decres, Minister der Marine,und bekleidete diesen wichtigen-Posten, so lange Napoleon derBeherrscher Frankreichs war, bei seiner Abdankung aber trater ms Privatleben zurück, und 1615 wieder aus demselbenhervdr, als der Beherrscher von Elba von neuem in Frank-reich erschienen war. Nach der Rückkehr des Königs von Gent,zog sich der Admiral Dccrös auf seine Güter zurück. BaldNachdem Ludwig XV1I1 aus den Thron Frankreichs zurückge-kehrt war, hatte der freimüthige Malouet diesen Posten erhal-ln, aber schon am 7. September 1814 raubte der Tod dem fran-zösischen Staat diesen ausgezeichneten und thätigen Beamten.Der Marschall St. Eyr hatte, ehe er zur Würde des Kriegs-ministers gelangte, die des Seeministcrs bekleidet.

Im Anfange des Monats 'August 1824 wurde ein neuerAdmiralitatsrath eingesetzt, welcher aus einem Viceadmiral,zwei Contreadmirälen und zwei Staatsrathen besteht. Außerder Verwaltung der Marine, ist dem Seeminister auch die,der Colonieen anvertraut, und alle Festungen, Besatzungen rc.,so wie die Militair- und Civilgerichtsbarkeit in denselben, ste-