»Handelsverträge mit auswärtigen Staatenwerden von der Tagsatzung geschloffen.«
»Militär-Capitulationen und Verrräge überökonomische und Polizey-Gegenstände mögen voneinzelnen Kantonen mit auswärtigen Staatengeschlossen werden. Sie sollen aber weder demBundeS-Vcrein,noch bestehenden Bündnissen,nochverfassungsmäßigen Rechten anderer Kanton«zuwider seyn, und zu diesem Ende zur Kenntnißder Tagsatzung gebracht werden.«
»Eidgenössische Gesandten, wenn deren Abord-nung nothwendig erachtet wird, werden von derLagsatzung ernannt und abberufen.«
»DieTagsayung trifft alle erforderlichen Maaß-regeln für die äussere und innere Sicherheit derEidgenossenschaft. Sie bestimmt die Organisationder ConkingentS-Truppen, verfügt über der-selben Aufstellung und Gebrauch, ernennt denGeneral, den Generalstad und die EidgenössischenObersten. Sie ordnet, im Einverständniß mitden Kantons-Regierungen, die Auf,echt überdie Bildung und Ausrüstung des Militär-Kvn-tingenr- an.
§. 9. Bey ausserordentlichen Umständen, undwenn sse nicht fortdaiuernd versammelt bleibenkann, hat die Tagsatzung die Befugniß, dem Vor-ort besondere Vollmachten zu ertheilen. Sie kann