auch derjenigen Behörde des Vorort«, welchemit der eidgenößischen Geschäftsführung beauf-tragt ist, zu Besorgung wichtiger DundeSangele-genheiten, eidgenößische Repräsentanten beiord-nen; in beiden Fällen sind 2/3 drrStimmen er-forderlich.
»Die Eidgenössischen Repräsentanten werdenvon den Kantonen gewählt, welche biefür untersich in folgenden sechs Klaffen wechseln.«
»Den ersten eidgenössischen Repräsentant gebe»abwechselnd die zwey Direktorial-Orte, die nichtim Amt stehen.«
»Den 2 ten Uri, Schwn;, Unterwalden.
»Den 3ten Glaruö, Zug, Appenzell, Schaff-haufen.
»Den 4len Frenburg, Basel, Solothurn.
»Den Lten Graubündten, St. Gallen, Aargau»
»Den 6ten Waadt, Thurgau, Tessin.
»Die Tagfatzung ertheilt den EidgenössischenRepräsentanten die erforderlichen Instruktionen,und bestimmt die Dauer ihrer Verrichtungen.In jedem Fall hören letztere mit dem Wieder--zui'ammentritt der Tagfatzung auf. Die Eidge-nössischen Repräsentanten werden aus der Bun-de« - Eaffa entschädiget.«
z. lo. »Die Leitung der BundeSangelegenhei-ten, wenn die Tagfatzung nicht versammelt ist.