der» Gerichte bekommen. Ohne Dorwissen der an,dern Cantone, bestätigten diesen Vertrag Luzern,Ury, Schwyz, Zug und Unterwalden, jedoch freilichnicht ohne Vorbehalt, daß , wenn bey der Dermal»tunq die Reihe an die andern Cantone komme, als-denn während dieser Zeit die alte Form der Ver-waltung statt haben sollte. Ueber eine solche Aus-tauschung oder Vermischung der Gerichtsbarkeit schriennicht nur die übrigen mitrcgierenden Cantone, Zü-rich, GlaruS und Appenzcll, sondern auch die Rhein-thaler selbst. Gemeldte drei Cantone schrieben imJuni an die fünf andern: Unerhört und von denschädlichsten Folgen sey es, wenn man blos durchMehrheit der Stimmen, wenn man ohne vorherge-gangene gemeinschaftliche Berathschlagung gemein-schaftliche Gerichtsbarkeiten weiterhin abtrette. Nichtsdesto weniger schritten die fünf katholischen Cantonewirklich so weit, daß sie, ohngeachtet her Anrufungdes eidgenößischen Rechtes, den rc>. Juli die Huldi-gung gegen den Abt aus die neue Regierungsformvorgehen liessen.
Nickt lange hernach, im 2 . 167z. entronnensich in den italienischen Vogteien, Lauis und Men-dris, gefährliche Unruhen. Die Unterthanen klagtenüber allzustrenge Regierung der Landvögtc, über un-günstigen Jutrit bey den Syndikatoren, über Verhezung der Freiheiten und Rechte. Von Lanton zu
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