1IV
Canton liessen sie durch Abgeordnete aus jeder Ge-meine ibre Beschwerden vortragen. In Zürich er-schienen aus einmal beinahe hundert solcher Abge-ordneten. Sie erhielten Verhör bey einem Aus-schusse des Rathes der LL. In den Cantonengiengder Schluß endlich dahin, daß man auf mildere Re-gierung bedacht seyn wollte. Zugleich aber erinnerteman die Unterthanen, Laß sie sich künftig solcherungewohnten, weitläufigen, kostbaren Deputationenenthalten, und bey etwanigen Beschwerden die Zu-flucht bey der hohen Obrigkeit auf anderm Wegesuchen. Um so viel mehr mäßigten sie sich in ih-ren Klagen , je weniger noch in Verglejchung mitLeu benachbarten Mayländern ihre Lage beklagens-wert!) war.
Mti'ttkung von Hochburgund an Frankreich,voin I. -668. bis zum I. 167-.
Hvchburgund (die Freigrafschaft) stand seit lan-ger Zeit in Erbvereiniqung mit den Cantonen, unddwnte diesen zur Brustwehr. Plözlich aber bemäch-tigte sich den 7. Febr. 1668. dieser neuteralen Pro-vinz der König in Frankreich. Wegen dieser Ver-lezung der Nenteralitat entschuldigte ihn der fran-zösische Gesandte vor einer eidgcnößischen Taglei-
stung