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2 (1802) Leonard Meister's Helvetische Geschichte während der zwei leztern Jahrtausende oder von Cäsars bis zu Bonaparte's Epoche [2]
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Unterwalden und Zug. Nach Anleitung des Ver-trages vom I. vereinigte man sich endlich imI. i68;. über folgende Punkten : die Appellazionüber Civilsachen steht ausschlieffend bey den vil.Cantonen; bey Malefizsachen hingegen, und bey Ver-handlungen des Landgerichtes gehört sie vor die X.Cantone. Bey Verzeihungen, über die in Malefiz-und Landgerichtssachen ein Landvogt etwas verfügt,gehört die Untersuchung ebenfalls vor die X. Can-tone , nur vor die VII. hingegen die Bestrafung.Wie bisher, bezieht ein Landvogt feinen Antheil anden Geldbussen, auch behält er das MilderungS»oder Begnadigungsrecht. Uebrigens wird über Ma-lefizsachen nicht weniger den l>l. erwähnten Städte»,als den Vll. Cantonen, Rechnung gegeben.

In diesem Zeiträume wurden Religionskvntro-vorsen nicht nur mit der Feder geführt. HäufigeBeyspiele hat man von bewaffneter Polemik. Auseiner weitläuftigen Sammlung nur wenige: Soz. B. hatte im I. 1679. der sarganische Landvogtden Pfarrer Tschudi zu Wart»» um i;o. Cronen ge-büßt, und zwar wegen der Behauptung : Vollkom^men könne man das Gesez Gottes nicht halten. Imgleichen Jahre, an dem Pfingstfeste, räumte derkatholische Priester zu Aadorf dem reformierten dieKAche nicht auf bestimmte Zeit ein, und mit Ge-walt