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2 (1802) Leonard Meister's Helvetische Geschichte während der zwei leztern Jahrtausende oder von Cäsars bis zu Bonaparte's Epoche [2]
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ftn ausschlieffeud i» die Hand des religiös - der-wandten Gerichtes. Alle öffentlichen Gefälle undEinkünfte aber siiessen in den gemeinschaftlichenLandessekel; auch werden aus diesem die gemeinenAusgaben bestritten, und die etwan erforderlichenAnlagen, wie bisher, nach den Köpfen und aufdie Güter vertheilt. — Jede Religionspartei be-zahlt aus ihrem besondern Beutel die Unkosten ihrerbesondern Gesandtschaften. Alles dessen ohngeachtetbleibt GlaruS ein gemeiner und unzertrennter Staatoder Canton der Eidgenossenschaft. In dem glei-chen gemeinschaftlichen Rathszimmer behandelt manalle so wohl auswärtigen als einheimischen gemei-nen Staatsangelegenheiten. In diesem Zimmeroder vor der allgemeinen Landesgemeine ertheiltman die Instruktionen auf eidgenößische Tagleistun-gen. Im Falle der Entzweiung aber handelt jedeReligivnsparthei nach eigenem Gutdünken. Uebri-gens bestellt man die Landesämter und Vogteiennach bisherigen Vertragen. Bey kriegerischem Auf-bruche hat jede Parthei religionsverwandte Be-fehlshaber» Die Kriegeskosten bezahlt der gemeineSekel, und die Abtheilung der Mannschaft ge-schieht, wie bisher. Endlich werden, nebst demLandbuche, alle alten Verträge bestätigt. — Jewichtiger noch immer den auswärtigen Mächten derBeistand der Eidgenossen »nd ihre HilfSvölker wa,

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