weder von Landestheilung noch sonst von Sönderungin Absicht auf bürgerliche oder auf kirchliche Ver-waltung. Auf der eidqenößjschen Jahrrechnung imI. 1683. verbat sich diese Parthei rechtliche Ent-scheidung von Seite der sämmtlichen Cantone, in-dem sie sich hinter klaren Verträgen, hinter demLandbuche und Herkommen verschanzte. Um Zeitzu gewinnen, traten die vr. nnpartheyischen Can-tone ins Mittel. Auch diese Vermittlung bliebfruchtlos. Die katholische Partei stüzte sich auf dievier Zusagen, welche sogleich nach der Kirchentren-nung der Canton Glarus den V. katholischen Can-tonen gegeben , und welche er im I. 1564. feier-lich bestättigt hatte. — Den 9. Sept. i6zz. gelangendlich den einmal erbettenen sechs Schiedrichterndie Abfassung eines Vergleichs. Hier die Haupt-punkten desselben: Jede Religionspartei bekömmtbesondern Rath und Gericht von ihrer Religion»Rechtshändel zwischen Personen von ungleicher Re-ligion beurtheilt ein Gericht von einer gleichen An-zahl reformierter und katholischer Beysizer; bey derTheilung in gleiche Stimmen entscheidet ein Ob-mann , der von der Obrigkeit des beklagten Thei-les ernennt wird. Auch diese Richter beeidigt dieallgemeine LandeSgemeine. Wofern ein Kläger nichtselbst, eigentlich und unmittelbar interessier ist,fällt der Fehlbare mit Geldbussen und andern Straf-K - ftn
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