den IV. Ministerialen und den Häuptern der Bür-gerschaft ein königliches Rcskript, welches ihreKlagpunkten für unbegründet und rebellisch erklärt.Nach dem bernerschen Spruche vorn 5. Dez. 1767.ist der Stadt aller Antheil an den allgemeinenVolksversammlungen untersagt. Landeron aber,Band«) und Vallengin schrieben Gemeinen aus, undzwar theils zur Bewillkommung der eidgenößischenGesandten theils zur Anhörung des königlichen Res-kriptes. Den 27. Juni verbietet der Viee-Guber-uator dieses Zusammentretten als unnöthig. Den14. Juli übergiebt im Namen der Häupter desVolkes Banneret Osterwald den eidgenößischen Ge-sandten eine schriftliche Beleuchtung des ganzen Ge-schäftes. Auf Las Zureden des Lentulus lassen dieleztern den m. Landständen durch Osterwalden er-klären , daß sie sich in solche Detail nicht einwikelnund ferner keine Schriften annehmen können. Beysolcher Lage der Sachen enrwischen die Zehn Geäch-teten. Nur Zween, ein Schiffer und ein Dach-deker, werden gefangen. Sechs Wochen schon be-findet sich die eidgenößische Besazung in der Stadt,und noch ist wenig geschehn. Den 7. Juli dringenDerschau, Michel und Lentulus in den Maire,daß er gegen die Geachteten bey der Stadtjustiz »inUrtheil begehre. Die Ministerialen willigen in dieungewohnte Prozedur ein. Nicht ohne Befremden-Z - aber
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