geachtet der Auswanderung aber gemessen sie allegleicher Weise das bernersche Schirmrecht» -'i Diereformirte Geistlichkeit hangt, wie bisher, von dembernerschcn Kirchenrath ab, jedoch ohne Nachtheilder Kollatur - Civil -- und Kriminalrechte des Bi-schofs, alles nach Anleitung des NydaucrvertrageSvom I. 1706. z) Feierlich ist der iVte Artikel die-ses Vertrages Sestättigt. — Au in Beschluß heißt eS:Wofern in Zukunft auf zwey oder dreimal wieder-holte Erinnerung von Seite des Cantons Bern derBischof den Beschwerden nicht in Zeit von drei Mo-naten begegnet, so soll er hernach -0,000. Thalerverwirkt haben, und von jtzt an für diese Summedie Probstcy Münster verpfänden. — In einemSchreiben, voll der bittersten Vorwürfe, sagt derPabst dem Bischoffe geradezu, daß er keinesweaeSberechtigt gewesen, ohne Vorwiffeu des apostolischenStules in solche Unterhandlungen zu tretten. Dengeschlossenen Vertrag erklärt er ungültig und kraft-los. Diejenigen, welche ihn gutheiffcn, bedrohter Mit der Kirchen - Censur. Auf demüthige Ab-bitte des Bischofs verwandelt er endlich die Dro-hung in väterliche Warnung. *) Seine eigene»Worte sind folgende r fsuir sliie Iiorrore mnlire
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*) S. 01 ement !8 XI. Lpiliol. L Lrev. T'. II. s. 77.9V. lgo. 2-0. Helm. Biblisch. St. VI.