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2 (1802) Leonard Meister's Helvetische Geschichte während der zwei leztern Jahrtausende oder von Cäsars bis zu Bonaparte's Epoche [2]
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ganze Bistum bleiben die Münsterthaler frey vonAcciseN/ hingegen entrichten sie die Steuern, diein dem Freiheitsbriefe vom I. 1430, und in demBaßlervertraqe vom I. iL;7. ausgesezt sind, wieauch den igten Pfenning an die allgemeine Reichs-steucr. 6) Die Civilsachen gehören vor den bischöf-lichen Richter zu Dellsperq. Auf Verlangen meh-rerer Parteyen aber bcgiebt sich dieser Richter per-sönlich inS Münsterlhal, jedoch beschränkt er sichauch dort auf die gewohnte Bezahlung, nämlich auffünf Schillinge für Verhör und Urtheil. Kriminal-urtheile werden im Lande selbst vollzogen. 7) InBetrcf der übrigen Beschwerden verspricht der BischofBefriedigung, nach Anleitung der Verträge. In diese«Rüksicht tragt Bern für sich selbst die ergangenen Kosten.Neue Mißverständnisse erforderten im Maymonate1711. eine neue Unterredung. Da sie fruchtlosblieb, bot Bern rooo. Mann auf: allein auf Em-pfehlung des französischen Bottschafters und desChurfürsten von der Pfalz trat der Canton noch-mals mit dem Bischvffe in gütliche Unterhandlung.Hier die Hauptpunkten des zu Aarberg getroffenenDcrglichS : r) Künftig wohnen zu Seehof (ElayS)unter dem Felsen nur Katholiken; hingegen bey derProbstey über dem Felsen nur Reformierte. Zndem Ende hin tauschen oder verkaufen die Einwoh-ner, die es betrift, ihre Häuser und Güter. Ohn-rter Band. A a Mch-