Buch 
Die Verteidigung stärker als der Angriff, oder Die Befestigung mit rechtwinklicher Bestreichung / Marc René Montalembert ; aus dem Französischen von J.G. von Hoyer
Entstehung
Seite
204
JPEG-Download
 

204 —

\

Dreizehntes Kapitel,

Einwürfe gegen diese Bef e s tig tan gs weise* *

Im Februar 1780 iibergab Herr Grenier, Französischer Ingenieur - Major, demKriegsmimster, Prinzen von Montbarrey, eine Schrift zu Beurtheilung und Wider-legung der. in den vorhergehenden Kapiteln aufgestellten Grundsätze und gegebenen Ent-würfe , ungefähr folgenden Inhaltes: 4 *)

„Neue Befestigungsarten lassen sich nur in sofern beurtheilen, als man sie mit denangenommenen und gangbaren älteren vergleichet. Der. Herr von Cormontaigne»ein sehr verdienter Ingenieur-Offizier, hat in seinen genugsam bekannten Handschrif-ten die Befestigungs-Grundsätze des Marschalls von Vauban gegeben, die man auchallgemein angenommen hat. Nach diesen Grundsätzen also mufs man die Befestigungs-weise des Herrn Marquis von Montalembert beurtheilen.“

„Aus dem Umrifs mit Bollwerken flicfst eine vollständige Bestreichung des äufserenRaumes der Festung von den Wällen. Dies ist von Wichtigkeit, damit die Belagerer am Fiifsder Futtermauern nirgends sicher sind, und den Minirer nicht artsetzen können. Rasiren'deKasematienfeuer würden das Einsehen von den Wällen nicht ersetzen; denn sind sieeinmal gedämpft, kann man sie nicht wieder hersteilen. Die Verteidigung auf einemWalle im Gegenteil lüfst sich erneuern, so sehr auch die. Brustwehr beschädiget seynmag. Eben so kann bei dem Unrifs' mit Bollwerken der Belagerer nur allein durchjene in die Festung kommen, weil die Courtinen durch die Grabenscheeren gedecktsind. Schneidet man demnach das Bollwerk ab, zwinget man den Feind, den Ab-schnitt anzugreifen, um in die Festung zu kommen.“

*) 'Es ist schon oben dieser Streitschrift (Seite 7 Q.) gedacht, und ein Theil ihrer Einwürfe gegen dieKasematten, und gegen die von dem Marquis von M on t a 1 e in b e r l den Bollwerken gemachtenVorwürfe beantwortet worden. Hier darf datier nur noch das aufgefiihn werden, was gegen da*Zangenwerk im Gamsen, und gegen die gegebene Anordnung seiner Theile vorgebracht wird.

* Anmerkung des Uebeisetzers.

0