E i ii l e i t u n ff.
Waare.
Als die Grundbedingung jedes Handels muß das Vorhandensein eines Gegen-standes, eines Werthes, einer Sache angesehen werden, welche von einembesondern Stande, dem Handels- oder Kanfmannsstande, den Erzeugernabgekauft und gegen Geld oder Geldeswertb an den Verbraucher und zwarmit Gewinn wieder verkauft wird. Dieser Gegenstand, der also durch Kaufund Verkauf von einer Hand in die andere geht, bis er endlich in die Handdes Cousumenten oder Verbrauchers gelangt, wird Waare genannt.
Häufig wird aber auch mit Gegenständen Handel getrieben, welche so-gleich aus den Händen der Produzenten oder Erzeuger in die Hände derVerbraucher, und zwar zum augenblicklichen Verbrauch, übergehen, alsFleisch, Milch, Butter u. s. w., oder es werden Gegenstände gekauft, nichtum Handel damit zu treiben, sondern blos um sie ihres Kunstwerths halberzu besitzen, welche vielleicht später erst durch Zufall in die Hände eines an-dern Besitzers übergehen, als Kunstsachen, Alterthümer u. s. w.; alle dieseGegenstände aber können nicht in die Classe der Waaren gezählt werden,da sie nicht auf das Lager eines Kaufmanns und demnach auch nicht in denallgemeinen Verkehr kommen. Um also Waare seyn zu können, mußder Gegenstand, mag er nun ein reines oder zum Gebrauch vorbereitetesNaturprodukt oder mag er ein Kunstprodukt seyn, folgende Eigenschaftenbesitzen:
1) Er muß ein Bedürfniß Vieler seyn, wobei es sich ganz gleichbleibt, ob der Käufer durch den Ankauf desselben ein nothwendiges odernur ein eingebildetes Bedürfniß damit befriedigt.
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