Bekanntmachung,
"betreffend, die
Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands.
Vom 5. Juli 1892 bezw. 24. Marz 1897 bezw. 23. Mai 1898.li.Ges.Bl. 1892 S. 691, 1897 S. 161, 1898 S. 349, 1899 S. 372.Gemäss der vom Bumlesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892bezw. 4. März 1897 bezw. 12. Mai 1898 aut Grund der Artikel 42 u. 43der Keichsverfassung gefassten Beschlüsse tritt an die Stelle desKahnpolizeireglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. No-vember 1835 nachstehende
Betriebsordnung
für die
Haupteisenbalmen Deutschlands.
i.
Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
§. 1.
Fahrbarer Zustand der Bahn. Signale. Streckenblokirung.
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande7 .u halten, dass jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserungbefindet, ohne Gefahr mit der von der Aufsichtsbehörde für die be-treffende Strecke festgesetzten grössten Geschwindigkeit (§. 26) be-fahren werden kann.
(2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselbenzulässige Fahrgeschwindigkeit ermässigt werden muss, sind durchSignale als solche zu kennzeichnen, und unfahrbare Strecken, auchwenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschliessen.
(3) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind mit Einfahrtsignalen undsofern sie mit Kreuzung«- und TJehorholungsgleiscn ausgestattet sind,auch mit Ausfahrtssignalen zu versehen.
(4) Mit allen Signalen für die Einfahrt sind "Vorsignale zu ver-binden.
(5) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge ist Strockenbloki-rung derart einzurichten, dass das Signal für die Einfahrt in einenvorliegenden Abschnitt unter Verschluss der nächsten Zugfolgestätionliegt.
8 . 2 .
Umgrenzung des lichten Raumes.
(1) Sämmtliclie Gleise, auf denen Züge bewegt werden, sind vonbaulichen Anlagen und lagernden Gegenständen mindestens bis zuderjenigen Umgrenzung des lichten Raumes frei zu halten, welchefür die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationen für die Ein- undAusfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderung auf Anlage A, fürdie sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage B dargestellt ist. Dabeiist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhungder äusseren Schiene Rücksicht zu nehmen. Bei Gleisen, welche inner-halb der Stationen zur Ein- und Ausfahrt von Militärzügen dienen,ist eine Abweichung von der Umgrenzung des lichten Raumes — An-lage A — hinsichtlich der Höhe der obersten Stufe über das Massvon 0,700 Meter zulässig.
(2) Die bis zu-50 Millimeter über Schienenoberkante hervortreten-den unbeweglichen Gegenstände müssen ausserhalb des Gleises imAllgemeinen mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des Schienen-kopfes entfernt bleihon; bei unveränderlichem Abstande derselbenvon der Fahrschiene darf dies Maass auf 135 Millimeter eingeschränktwerden. Innerhalb des Gleises muss ihr Abstand von der Innenkantedes Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kanndieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theile hinallmählich bis auf 41 Millimeter eingeschränkt worden. In gekrümmtenStrecken mit Spurerweiterung muss der Abstand der innerhalb desGleises hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innen-kante des Schicnenkopfos um den Betrag der Spurerweiterung grössersein, als die vorgenannten Maasse.
(3) An Ladegleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Ein-schränkung der Umgrenzung des lichten Raumes von der Aufsichts-behörde zugclassen werden.
(4) Inwieweit im Uobrigen Abweichungen von der vorgeschriobonenUmgrenzung des lichten Raumes zu gestatten sind, bestimmt derBundesrath.
S. 3.
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken undBahnkreuzungen, Schiebebühnen und Drehscheiben.
(1) Weichen, welche ausserhalb der Bahnhöfe und Haltestellenliegen, sind durch Signale zu decken. Werden solche Weichen fürgewöhnlich verschlossen gehalten, so muss mindestens ihre Stellungdurch geeignete Signale kenntlich gemacht sein.
(2) Die innerhalb eines Bahnhofes oder einer Haltestelle liegendenWeichen, welche von ein- oder durchfahrenden Personenzügen imregelmässigen Betriebe gegen die Zungenspitze befahren werden,müssen durch Signalvorrichtungon gesichert sein, und zwar darfdas Fahrsignal erst erscheinen können, nachdem die Weichen fürden vorgeschricbenen Weg gestellt sind; auch müssen die Weichenin richtiger Lage festgclegt sein, solange das Fahrsignal steht.
(3) Allo übrigen in den Hauptglcisen der Bahnhöfe und Halte-stellen liegenden Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit denSignalen zur Sicherung der spitz zu befahrenden Weichen, in gegen-seitiger Abhängigkeit stehen, mit besonderen Signalen verbundensein, welche die jedesmalige Stellung der Weichen kenntlich machen.
(4) Bewegliche Brücken, mit Ausschluss derjenigen, welche nurausnahmsweise bei vorübergehender Ausserbetriebsetzung der be-
Bekanntmachung,
betreffend die
Bafanordunng für die Nebeneisenltalinen Deutschlands*^
Vom 5. Juli 1892.
Gemäss der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892,4. März 1897 und 12. Mai 1898 auf Grund der Artikel 42 und 43 derReichs Verfassung und im Anschluss an §. 74 der Betriebsordnung fürdie Haupteisenbahnen Deutschlands, sowie an Ziffer 3 Absatz 1 derAllgemeinen Bestimmungen zur Signalordnung für die EisenbahnenDeutschlands gefassten Beschlüsse tritt an die Stelle der Bahnordnungfür deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni1878 nachstehende
Bahnordnung
für die
Nebeneisenbahnen Deutschlands.
i.
Zustand der Balm.
§. l.
Spurweite.
(1) Für Vollspurbahnen soll die Spurweite, im Lichten zwischenden Schienenköpfen gemessen, in geraden Gleisen 1,433 Meter be-tragen.
(2) Für Schmalspurbahnen soll dieselbe 1 ,000 Meter oder 0,730 Meterbetragen; Ausnahmen hiervon sind zulässig mit Genehmigung derLandes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbähn-Amts.
§. 2 .
Längsneigung.
Die Längsneigung der Bahn soll auf freier Strecke das Verhältnissvon 40°,oo (1: 25) In der Regel nicht überschreiten. Für die Anwen-dung stärkerer Neigungen ist die Genehmigung der Landes-Aufsichts-behörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts erforderlich.
§. 3.
Krümmungen.
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Voll-spurbahnen nicht kleiner als 100 Meter sein.
§. 4.
Spurerweiterung.
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei Vollspurbahnen dasMaass von 35 Millimeter nicht überschreiten.
§. 5.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustandezu halten, dass jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserungbefindet, ohne Gefahr mit der von der Aufsichtsbehörde für die be-treffende Strecke festgesetzten grössten Geschwindigkeit (§. 27) be-fahren werden kann.
(2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselbenzulässige Fahrgeschwindigkeit ermässigt werden muss, sind durchSignale als solche zu kennzeichnen, und unfahrbare Strecken, auchwenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschliessen.
§. 6 .
Umgrenzung des lichten Raumes.
(1) Sämmtliehe Gleise mit voller Spurweite, auf denen Züge be-wegt werden, sind von baulichen Anlagen und lagernden Gegenständenmindestens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten Raumes freizu halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb der Stationenfür die Ein- und Ausfahrtsgleise der Züge mit Personenbeförderungauf Anlage A, für die sonstigen Gleise der Stationen auf Anlage Bdargestellt ist. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterungund’die Uebenhöhung der äusseren Schiene Rücksicht zu nehmen.
(2) Abweichungen von dieser Umgrenzung, welche bereits vor Be-kanntmachung dieser Vorschriften bestanden haben, können mit Zu-stimmung des Reichs-Eisenbalm-Amts auch ferner beibehalten werden.
(3) Inwieweit hei Ladegleisen der Vollspurbahnen Einschränkungendieser Umgrenzung zulässig sind, bestimmt in jedem Einzelfalle dieAuf si chtsboh örde.
(4) Bei Neubauten ist die Umgrenzung des von baulichen Anlagenfrei zu haltenden lichten Raumes in dem unteren Theile bis zu denauf den Anlagen 0 und D dargestellten Umrissümeu auszudehnen.
( 5 ) Bei vollspurigen Gleisen müssen die bis zu 50 Millimeter überSchienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände ausser-halb des Gleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimeter von derInnenkannto des .Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränder-lichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maass auf135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises muss ihrAbstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Milli-meter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangssehiencn nachdem mittleren Theile hin allmählich bis auf 41 Millimeter eingeschränktwerden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muss der Ab-stand der innerhalb des Gleises hervortretenden unbeweglichen Gegen-stände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der |Spurerweitcrung grösser sein, als die vorgenannten Maasse.
(6) Für Schmalspurbahnen bleibt die Festsetzung der Umgrenzung 1
des lichten Raumes der Landes-Aufsichtsbehörde Vorbehalten, I