Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands.
treffenden Gleise geöffnet werden, sind nach beiden Richtungen durchSignale abzuschliessen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung derBrücke dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, dass dasFahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung derBrücke erscheinen kann.
(5) Die Hauptgleise dürfen nicht durch Schiebebühnen mit ver-senkten Gleisen unterbrochen sein; Drehscheiben in den Hauptgleisensind nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Landes-Aufsichts-behörde zulässig.
(0) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe ausserhalb der Bahnhöfe•nd Haltestellen sind durch Signale, welche in gegenseitiger Ab-uängigkeit von einander stehen, nach jeder Richtung zu sichern.
§. 4.
Einfriedigungen der Bahn.
(1) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhn-liche Bahnbewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vomBetreten der Bahn abzuhalten.
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar nebenderselben in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehrenerforderlich. Als solche können nach näherer Bestimmung der Landes-polizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwmrf angesehen werden.
(3) Die Uebergänge in Schienenhöhe müssen mit leicht sichtbarenSchranken in angemessener Entfernung von dem nächsten Gleise ver-sehen sein. An Uebergängen für Fussgängor kann die Aufsichts-behörde Drehkreuze oder andere in gleicher Weise sichernde Ver-schlüsse zulassen.
(4) Die Schranken dürfen auch währenddes OeffnensundSchliessensnicht in die Umgrenzung des lichten Raumes der Balingleise (§. 2 (*))hincinreichen.
(5) Die Zugschranken müssen auch mit der Hand geöffnet und ge-schlossen werden können. Jeder durch Zugschranken abzuschlicssondeUebergang muss mit einer Glocke versehen sein, mit welcher vordem Schliessen der Schranke zu läuten ist. Zugschranken in mehrals 50 Meter Entfernung von dem Standorte des bedienenden Wärterssind nur bei Uebergängen mit geringem Verkehr anzuwenden undmüssen vom Standorte des Wärters aus zu übersehen sein.
(6) In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen inSchienenhöhe müssen Warnungstafeln aufgestellt sein, welche zu-gleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter undViehherden auhaltcn müssen, wenn die Schranken geschlossen sind.
§. 5.
Bewachung der Bahn.
(1) Die Bahn muss so lange bewacht werden, als noch Züge odereinzeln fahrende Lokomotiven zu erwarten sind.
(2) Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglichmindestens dreimal auf ihren ordnungsmässigon Zustand untersuchtwerden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit ge-ringem Verkehr von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Ge-fahrdrohende Stellen sind ständig zu bewachen.
(3) Bei der Untersuchung ist insbesondere auch auf die Dienst-fdhigkeit der Weichen- und Sigiialvorrichtungon zu achten.
(4) Die Wegeschrankon sind rechtzeitig vor Ankunft des Zugeszu schliessen.
(5) Die Schranken an nicht besonders bewachten Uebergängenvon Privatwegen sind unter Verschluss zu halten (§. 58).
(6) Die Schranken an Uebergängen mit geringem Verkehr könnenmit Genehmigung der Landespolizeibehördo geschlossen gehalten wer-den. müssen dann aber mit einem Glockenzug versehen sein, mittelstdessen der Wärter zum Oeffnen der Schranken aufgefordert werdenkann. Auf Verlangen hat der Wärter die Schranken zu öffnen, so-bald dies ohne Gefahr geschehen kann.
(7) Die Uebergänge in Schienenhöhe innerhalb der Stationen sindwährend der Dauer des Betriebes zu überwachen.
(8; Der Schrankendicnst kann, wenn er von dem Dienst der Gleis-iibcrwachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertrautwerden.
(9) Die Uebergänge der verkehrsreicheren öffentlichen Fahr-strassen müssen hei geschlossenen Schranken im Dunkeln beleuchtetsein. Dasselbe gilt von sämmtlichen Zugschranken, soweit sie nichtunter Verschluss gehalten werden.
(10) Die Anfahrten auf den Stationen und die Bahnsteige sind heiDunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor Ankunft eines jedenzur Personenbeförderung bestimmten Zuges zu beleuchten. Auf denAnfangsstationen solcher Züge hat die Beleuchtung mindestens einehalbe Stunde vor deren Abfahrt zu beginnen.
§. 6 .
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen.
(1) Die Bahn muss mit Abtheilungszeichen versehen sein, welcheEntfernungen von ganzen und zehntel Kilometern angeben.
(2) Die Neigungen der einzelnen Bahnstrecken und die Längenderselben zwischen den Wcchselpunkten müssen neben den letzterendurch Neigungszeiger kenntlich gemacht sein.
(3) Zwischen zusammenlaufonden Schionensträngen muss oin Merk-zeichen angebracht sein, welches die Stelle angiebt, über die hinausauf dem einen Gleise Fahrzeuge mit keinem ihrer Theilc vorge-schoben werden dürfen, ohne dass der Durchgang von Fahrzeugenauf dem anderen Gleise gehindert wird.
ir.
Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebs-mittel.
§. 7.
Zustand der Betriebsmittel.
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zu-stande gehalten werden, dass die Fahrten mit der grössten für dieletzteren zulässigen Geschwindigkeit (§. 26) ohne Gefahr stattfindon,können.
§. 8 .
Einrichtung der Lokomotiven.
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maassgabe ihrer Bauart eineFahrgeschwindigkeit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnon Deutschlands.
§• 7.
Einfriedigungen der Bahn.
(1) Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicher-heitsvorrichtungen an Wegen erforderlich sind, welche unmittelbarneben einer mit Lokomotiven befahrenen Bahn hcrlaufen oder überdie letztere führen, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2) In angemessener Entfernung vor verkehrsreichen Wegeüber-gängen in Schienenhöhe müssen Warnungstafeln aufgcstellt sein.
(3) Werden zur Absperrung von Wegcüborgängcn Drahtzugschran-ken angewendet, so müssen dieselben auch mit der Hand geöffnet undgeschlossen werden können. Jeder durch Zugschranken abzusehliessendeUebergang muss mit einer Glocke versehen sein, mit welcher vor demSchliessen der Schranken zu läuten ist.
§- 8 .
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen.
(1) Die Bahn muss mit Abtheilungszeichen versehen sein,-welcheEntfernungen von ganzen Kilometern angeben.
(2) Neigungszeiger müssen neben den Enden der stärker als 6,66°/oo(1:150) geneigten Strecken angebracht sein, sofern sich letztere ohneUnterbrechung durch eine flachere oder entgegengesetzte Neigung aufeine grössere Länge als 500 Meter ausdehnen.
(3) Vor den in Schienenhöhe liegenden, unbewachten Wegeüber-gängen soll in genügender Entfernung auf der zur Fahrtrichtungrechts gelegenen Seite der Bahn ein Kennzeichen vorhanden sein,weiches dem Lokomotivführer eines die Strecke befahrenden Zugesdie Annäherung an einen derartigen Uebergang anzeigt. InwieweitAbweichungen stattfinden können, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Zwischen zusammmenlauienden Schienensträngen muss einMerkzeichen angebracht sein, welches die Stelle angiebt, über diehinaus auf dem einen Gleise Fahrzeuge mit keinem ihrer Theilc vor-geschoben werden dürfen, ohne dass der Durchgang von Fahrzeugenauf dem anderen Gleise gehindert wird.
II.
Zustand, Unterhaltung 1 und Untersuchung derBetriebsmittel.
§. 9.
Zustand der Betriebsmittel.
Die Betriebsmittel müssed fortwährend in einem solchen Zustandegehalten werden, dass die Fahrten mit der grössten für die letzterenzulässigen Geschwindigkeit (§. 27) ohne Gefahr stattfinden können.
§. 10 .
Einrichtung der Lokomotiven.
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maassgabe ihrer Bauart eineFahrgeschwindigkeit vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf dieSicherheit niemals überschritten werden darf. Diese Geschwindigkeitmuss an der Lokomotive angezeichnet sein.
(2) An jedem Lokomotivkessel muss sich eine Einrichtung zumAnschlüsse eines Prüfungsmanometers befinden, durch welches die Be-lastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Federwaagenund Manometer geprüft werden kann.
(3) Jede Lokomotive muss versehen sein:
a) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Spei-sung des Kessels, welche unabhängig von einander in Be-trieb gesetzt werden können, und von denen jede für sichwährend der Fahrt im Stande sein muss, das zur Speisungerforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrich-tungen muss geeignet sein, auch heim Stillstände der Loko-motive dem Kessel Wasser zuzuführen;
b) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrich-tungen zur zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöheim Innern des Kessels. Bei einer dieser Vorrichtungen mussdie Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohnebesondere Proben fortwährend erkennbar und eine in dieAugen fallende Marke des niedrigsten zulässigen Wasser-standes angebracht sein;
c) mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen daseine so eingerichtet sein soll, dass die Belastung desselbennicht über das bestimmte Maass gesteigert werden kann.Die Sicherheitsventile sind so cinzurichten, dass sie vomgespannten Dampfe nicht weggeschleudert werden können,wenn eine unbeabsichtigte Entlastung derselben cintritt.Die Einrichtung der Sicherheitsventile muss denselben einesenkrechte Bewegung von drei Millimeter gestatten;
d) mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck desDampfes zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Probenfortwährend erkennen lässt. Auf den Zifferblättern derManometer muss der höchste zulässige Dampfüberdruckdurch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
e) mit einer Dampfpfeife.
§. 11 .
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomotivenund Tender.
(1) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfenerst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizei-lichen Abnahmeprüfung unterworfen und als sicher befunden sind.Der hierbei als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck, sowie derName des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufendeFabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht er-kennbarer und dauerhafter Woiso an der Lokomotive bezeichnet sein.
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, imUebrigen in Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren, sind die Loko-motiven nebst den zugehörigen Tendern in allen Thcilen einer gründ-lichen Untersuchung zu unterwerfen, mit welcher eine Kcsscldruck-probe zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte sind vom Tage der In-betriebsetzung nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der Ausser-betriebsetzung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen.
(3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblössen,mit Wasser zu füllen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. DerProbedruck soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um fünfAtmosphären übersteigen. Bei Lokomotiven, für welche ein geringerer