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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Handelsgesetzbuch.

Kisenbalin-Yerkelnsordnung.

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inneren Verderb, aussergewöhnliclie Leckage, Austrocknungund Vcrstreuung. zu erleiden,

für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstellt;

5. in Ansehung lebender Thiere

für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförde-rung verbundenen besonderen Gefahr entsteht;

6. in Ansehung derjenigen Güter, einschliesslich der Thiere,welchen nach der Eisenbalm-Verkehrsordnung, dem Tarif odernach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarungmit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist,

für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, derenAbwendung durch die Begleitung bezweckt wird.

Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einerder im Abs. 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet,dass er aus dieser Gefahr entstanden sei.

Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vor-schriften nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durchVerschulden der Eisenbahn entstanden ist.

§. 460.

Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Be-förderung regelmässig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haft-pflicht der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis zu den aus der Eisen-balin-Verkehrsordmmg sich ergebenden Norma'.sätzcn ausgeschlossen.

Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Fracht-brief befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenndas Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet istoder sonst fest-gestellt werden kann. V

Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit derVer-lust den Umständen nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffen-heit des Gutes entstanden ist oder soweit der angenommene Satzdieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umstünden des Falles nichtentsMicht.

Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Gewichts-verlust nicht statt.

§. 461.

Die Eisenbahnen können in besonderen Bedingungen (Ausnahme-tarifen) einen im Falle des Verlustes oder der Beschädigung zu er-stattenden Höchstbetrag festsetzen, sofern diese Ausnahmetarife ver-öffentlicht werden, eine Preisermassigung für die ganze Beförderunggegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisenbahn enthalten undder gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecko Anwen-dung findet.

ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit derEisenbahn herbeigeführt, so kann die Beschränkung auf den Höchst-betrag nicht geltend gemacht werden.

§. 462.

Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung vonKostbarkeiten, Kunstgegenständen. Geld und Werthpapieren die zuleistende Entschädigung auf einen Höchstbetrag beschränkt werdenkann, bestimmt die Eisenbahn-'Verkehrsordnung. Die Vorschrift des§. 461 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§. 463.

Ist das Interesse an der Lieferung nach Maassgabe der Vorschriftender Eisenbahn-Yerkehrsordming in dem Frachtbriefe, dem Gepäck-schein oder dem Beförderungsscliein angegeben, so kann im Falledes Verlustes oder der Beschädigung des Gutes ausser der im §. 457Abs. 1. 2 bezeichneten Entschädigung der Ersatz des weiter entstan-denen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden.

Ist die Ersatzpfiicht nach den Vorschriften des §. 461 oder des§. 462 auf einen Höchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe desInteresses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus nicht statt.

§. 464.

Wegen einer Beschädigung oder Minderung, die bei der Annahmedes Gutes durch den Empfänger äusserlich nicht erkennbar ist, könnenAnsprüche gegen die Eisenbahn nach §. 488 Abs. 8 nur geltend ge-macht werden, wenn binnen einer Woche nach der Annahme zur Fest-stellung des Mangels entweder bei Gericht die Besichtigung dos Gutesdurch Sachverständige oder schriftlich bei der Eisenbahn eine vondieser nach den Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung vorzu-nehmende Untersuchung beantragt wird.

Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisen-bahn herbeigeführt, so kann sie sich auf diese Vorschrift nicht be-rufen.

§. 465.

Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegebenist, haftet die Eisenbahn nur, wenn (las Gepäck binnen acht Tagennach der Ankunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist, auf derBestimmungsstation abgefordert wird.

Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung vonReisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, die zu leistendeEntschädigung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, be-stimmt die Eisenbahn-Verkehrsordnung. Ist der Schaden durch Vor-satz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kanndie Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.

Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, das nichtzur Beförderung aufgegeben ist, sowie von Gegenständen, die in be-förderten Fahrzeugen belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wennihr ein Verschulden zur Last fällt.

§. 468.

Die Eisenhahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäu-mung der Lieferfrist entsteht, es sei denn, dass die Verspätung voneinem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat nochabzuwenden vermochte.

Der Schaden wird nur insoweit ersetzt, als er den in dem Fracht-briefe, dem Gepäckschein oder dem Beförderungsscliein als Interessean der Lieferung nach Maassgabe der Eisenbahn-Verkchrsordnung an-gegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe den Be-trag der Fracht nicht übersteigt. Für das Reisegepäck kann an Stolleder Fracht durch die Eisenbalin-Vcrkehrsordnung ein anderer Höchst-betrag bestimmt werden.

Inwieweit ohne den Nachweis eines Schadens eine Vergütung zugewähren ist, bestimmt die Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Der Ersatz des vollen Schadens kann gefordert werden, wenn dieVersäumung der Lieferfrist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitder Eisenbahn lierbeigeführt ist.

sie hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sic von der Abfertigungs-stelle im Gepäcksche.ne vermerkt ist.

(8) Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung auf-gegeben ist, haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen 8 Tagennach der Ankunft des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist (§. 38Abs. 2), auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.

(4) Der Ersatz für den Verlust, die Minderung oder die Beschädi-gung von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, kann mitRücksicht auf besondere Betriebsverhältnisse mit Genehmigung derLandesaufsichtsbehörden unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-gAmts im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränkt werden. Die Vor-"Schrift des §. 83 findet entsprechende Anwendung.

(5) Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird,kann verlangen, dass ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stundeder geschehenen Abforderung bescheinigt werde.

(6) Für (len Verlust, die Minderung und die Beschädigung vonReisegepäck, das nicht zur Beförderung aufgegeben ist (§8. 28 und32), sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassensind (§. 30 Abs. 2), haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschul-den zur Last fällt.

g. 35.

In Verlust gerathene Gepäckstücke.

(1) Fehlende Gepäckstücke werden nach Ablauf von 3 Tagen nachAnkunft des Zuges, zu welchem siq aufgegeben sind, als in Verlustgerathen betrachtet.

(2) Falls das Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon derReisende, sofern sein Aufenthalt sich ermitteln lässt, auch wenn erbereits Entschädigung erhalten hat, zu benachrichtigen. Derselbekann innerhalb 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, dassihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des erhaltenen Schadens-ersatzes, und zwar nach seiner Wahl entweder kostenfrei am Be-stimmungsort oder kosten- und frachtfrei am Aufgabeorte, verab-folgt wird.

§ 36.

Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks.

(1) Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch verspäteteAuslieferung des Reisegepäcks (§. 33 Abs. 2) entsteht, es sei denn,dass die Verspätung von einem Ereignisse herrührt, weiches sie wederlierbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.

(2) Ist auf Grund der vorstehenden Bestimmung für Versäumungder Lieferzeit Ersatz zu leisten, so ist der nachweislich entstandeneSchaden zu vergüten und zwar:

a) bei stattgehabter Angabe des Interesses an der Lieferung:bis zur Höhe des angegebenen Betrags;

b) in Ermangelung einer solchen Angabe für je angefangene24 Stunden der Versäumung: höchstens 20 Pfennig für jedesKilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen(§. 30) höchstens 30 Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug.

(3) Der §. 88 findet entsprechende Anwendung.

§ 37.

Gepäckträger.

Auf den Stationen sind, soweit ein Bedürfnis besteht, Gepäck-träger zu bestellen, die unter Verantwortlichkeit der Eisenbalmver-waltung im Sinne von §. 34 Abs. I und 4 dieser Ordnung auf Ver-langen der Reisenden deren Reise- und Handgepäck im Stationsbereichenach und von den Wagen, Abfertigungsstellen u. s. w. zu schaffenhaben. Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen erkennbarund mit einer gedruckten Dienstanweisung nebst Gebührentarif ver-sehen sein. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, aucheine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen. Der Tarifist auch an einem geeigneten Orte der Abfertigungsstelle und derAusgabestelle auszuhängen.

§. 38.

Aufbewahrung des Gepäcks-

Auf grösseren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welchees dem Reisenden ermöglichen, sein Gepäck gegen eine festgesetzteGebühr zur vorübergehenden Aufbewahrung niederzulegen. Die; Ver-waltung haftet in diesem Falle als Verwahrer.

V.

Beförderung von Expressgut.

§. 39.

Begriff des Expressguts.

Die Eisenbahnen können in den Tarifen bestimmen, dass der Trans-port von Gütern, welche sich zur Beförderung in Packwagen eignen,auch wenn sie nicht als Reisegepäck (§. 30) zur Aufgabe gelangen,auf Gepäckschein oder auf besonderen Beförderungsehein zulässigist (Expressgut).

§. 40.

Aufgabe und Auslieferung des Expressguts.

(1) Bei Abfertigung des Expressguts mit Gepäckschein ist

solcher in der Regel dem Absender auszuhändigen. In diesem Falleerfolgt die Auslieferung des Gutes am ßcstimmungsorte gegen Rück-gabe des Gepäckscheins.- Jedoch kann auf Verlangen-des Absendersder Gepäckschein auch der Sendung beigegeben werden, wenn diesemit der vollen Adresse des Empfängers versehen ist. In diesemFalle erfolgt die Auslieferung nach den besonderen Vorschriften jederVerwaltung. , .

(2) Bei Abfertigung des Expressguts mit Bef ordernngsscheinmuss dieser die Sendung stets begleiten und das Gut mit der vollenAdresse des Empfängers versehen sein. Die Auslieferung erfolgt amBestimmungsorte nach den in den Tarifen enthaltenen Vorschriften.

§. 41.

Anwendbarkeit der Bestimmungen für Reisegepäck.

Im fiebrigen finden auf die Beförderung von Expressgut die Be-stimmungen dos Abschnitts IV sinngemässe Anwendung, soweit nichtdurch die Tarife die Anwendung des Abschnitts VII vorgesehen ist.

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