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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Handelsgesetzbuch. .

Siebenter Abschnitt.

Beförderung 1 von Gütern und Personen auf den Eisen-bahnen.

§. 453.

Eine dem öffentlichen Güterverkehre dienende Eisenbahn darfdie XJebcrnahine von Gütern zur Beförderung nach einer für denGüterverkehr eingerichteten Station innerhalb des Deutschen Reichsnicht verweigern, sofern

1. der Absender sich den geltenden Beförderungsbedingungenund den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahnunterwirft;

2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder ausGründen der öffentlichen Ordnung verboten ist;

3. die Güter nach der Eisenbahnverkehrsordnung oder den ge-mäss der Verkehrsordnung erlassenen Vorschriften und, so-weit diese keinen Anhalt gewähren, nach der Anlage und demBetriebe der betheiligten Balmen sich zur Beförderung eignen ;

4. die Beförderung mit den regelmässigen Beförderungsmittelnmöglich ist;

5. die Beförderung nicht durch Umstände, die als höhere Ge-walt zu betrachten sind, verhindert wird.

Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Beförde-rung anzunehmen, als die Beförderung sofort erfolgen kann. Inwie-weit sie verpflichtet ist, Güter, deren Beförderung nicht sofort er-folgen kann, in einstweilige Verwahrung zu nehmen, bestimmt dieEisenbahn-Verkehrsordnung.

Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, inwelcher sie zur Beförderung angenommen worden sind, sofern nichtzwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche Inter-esse eine Ausnahme rechtfertigen.

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründet denAnspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.

§. 454.

Auf das Frachtgeschäft der dem öffentlichen Güterverkehre dienen-den Eisenbahnen finden die Vorschriften des vorigen Abschnitts in-soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt oder in der Eisen-bahn-Vorkehrsordnung ein Anderes bestimmt ist.

§. 455.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders denEmpfang des Gutes unter Angabe des Tages, an welchem es zur Be-förderung angenommen ist, auf einem Duplikate des Frachtbriefs zubescheinigen; das Duplikat ist von dem Absender mit dem Fracht-briefe vorzulegen.

Im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefduplikats steht dem Ab-sender das im §. 433 bezeichnete Verfügungsrecht nur zu, wenn erdas Duplikat vorlegt. Befolgt die Eisenbann die Anweisungen desAbsenders, ohne die Vorlegung des Duplikats zu verlangen, so istsie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, welchemder Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar.

§. 456.

Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust oderBeschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförde-rung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Schadendurch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldeteAnweisung des Verfügungsberechtigten, durch höhere Gewalt, durchäusserlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder durch dienatürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Ver-derb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, verursacht ist.

Die Vorschrift des §. 429 Abs. 2 findet Anwendung.

§. 457.

Muss auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für gänz-lichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden,so ist der gemeine Handelswerth und in dessen Ermangelung der ge-meine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffen-heit am Orte der Ahsendung in dem Zeitpunkte der Annahme zurBeförderung hatte, unter Hinzurechnung dessen, was an Zöllen undsonstigen Kosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist.

Im Falle der Beschädigung ist für die Minderung des im Abs. 1bezeichnten Werthes Ersatz zu leisten.

Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit derEisenbahn herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens ge-fordert werden.

§. 458.

Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen,deren sie sich hei der Ausführung der Beförderung bedient.

§. 459.

Die Eisenbahn haftet nicht:

1. in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung des Tarifsoder nach einer in den Frachtbrief angenommenen Verein-barung mit dem Absender in offen gebauten Wagen befördertwerden,

für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungs-art verbundenen Gefahr entsteht;

2. in Ansehung (1er Güter, die, obgleich ihre Natur eine Ver-packung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung währendder Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders aufdem Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackungzur Beförderung aufgegebon worden sind,

für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel odermit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung ver-bundenen Gefahr entsteht;

3. in Ansehung der Güter, deren Aufladen und Abladen nach derBestimmung des Tarifs oder nach einer in den Frachtbriefaufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesemoder von dem Empfänger besorgt wird,

für den Schaden, welcher aus der mit dem Aufladen undAbladen oder mit einer mangelhaften Verladung verbun-denen Gefahr, entsteht;

4. in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichennatürlichen Beschaffenheit (1er besonderen Gefahr ausgesetztsind, Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost,

Eisenbahn-Verkehrsordnung.

IV.

Beförderung von Reisegepäck.

§. 30.

Begriff des Reisegepäcks.

(1) Als Reisegepäck kann in der Regel nur das. was der Reisendezu seiner Reise bedarf, namentlich Koffer, Mantel- und Reisesäcke.Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen aufgegeben werden.

(2) Doch können auch grössere kaufmännisch verpackte Kisten.Tonnen sowie Fahrzeuge und andere nicht zum Reisebedarf zu rech-nende Gegenstände, sofern sie zur Beförderung' mit Personenzügengeeignet sind, ausnahmsweise als Reisegepäck zugelassen werden.Wegen der Fahrzeuge vergleiche auch §. 6 Abs. 2.

(3) Ebenso können kleine Thiere sowie Jagdhunde in Käfigen,Kisten, Säcken und dergleichen zur Beförderung als Reisegepäck an-genommen werden.

(4) Gegenstände, welche von der Beförderung als Frachtgut, so-wie solche, welche nach §. 29 von der Mitnahme in die Personen-wagen ausgeschlossen sind, dürfen, hei Vermeidung der im §. 53Abs. 8 festgesetzten Folgen, auch als Reisegepäck nicht aufgegebenwerden.

(5) Ob und unter welchen Bedingungen die im §. 50 B 2 bezeich-neten Gegenstände zur Beförderung als Reisegepäck angenommenwerden, bestimmen die Tarife. Wegen Beschränkung der Höhe desSchadensersatzes finden §. 81 Abs. 2 und 3 und §. 84 Abs. 4 entsprechendeAnwendung.

8 . 31 .

Art der Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen.

(1) Das Reisegepäck muss sicher und dauerhaft verpackt sein. Beimangelnder oder ungenügender Verpackung kann es zurückgewiesenwerden. Wird derartiges Gepäck zur Beförderung angenommen, soist die Eisenbahn berechtigt, auf dem Gepäckschein einen entsprechen-den Vermerk zu machen. Die Annahme des Gepäckscheins mit demVermerke gilt als Anerkenntnis dieses Zustandes durch den Reisenden.

(2) Auf den Gepäckstücken dürfen ältere Eisenbahn-, Post- undandere Beförderungszeichen sich nicht befinden. Wird in Folge derNichtbeachtung dieser Vorschrift (las Gepäck verschleppt, so haftetdie Eisenbahn nicht für den daraus erwachsenen Schaden.

§. 32.

Auflieferung des Gepäcks. Gepäckscheine.

(1) Die Abfertigung des Reisegepäcks erfolgt innerhalb der im§. 13 Abs. 1 für den Verkauf der Fahrkarten festgesetzten Zeit.

(2) Die Abfertigung von Gepäck, welches nicht S 2 >ätestens 15 Minutenvor Abgang des Zuges bei der Gepäck-Abfertigungsstelle aufgeliefertist, kann nicht beansprucht werden. Fahrzeuge, welche zur Beförde-rung als Reisegepäck zugelassen werden (§. 30 Abs. 2), müssen 2Stun-den vor Abgang des Zuges angemeldet und spätestens 1 Stunde vor-her zur Abfertigung aufgeliefert werden; auf Zwischenstationen kannauf eine Beförderung derselben mit dem vom Absender gewünschtenZuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher ange-meldet worden sind.

(3) Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäck-schein auszuhändigen.

(4) Die Gepäckfracht ist hei der Abfertigung zu entrichten.

(5) Wird in dringenden. Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vor-behalt späterer Abfertigung unabgefertigt zur Beförderung zugelassen,so wird es bis zum Zeitpunkte der Abfertigung als zum Transportaufgegeben nicht angesehen.

(6) Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellenohne Gepäckabfertigung.

(7) Für die Abfertigung von Fahrrädern können durch die Tarifebesondere Vorschriften gegeben werden.

§. 33.

Auslieferung des Gepäcks.

(1) Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins aus-geliefert. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung desInhabers zu prüfen.

(2) Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestimmungs-orte die sofortige Auslieferung des Gepäcks an der Ausgabestelle zuverlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäckaufgegeben wurde, die zur ordnungsmässigen Ausladung und Ausgabesowie zur etwaigen zoll- oder steueramtlichen Abfertigung erforder-liche Zeit abgelaufen ist.

(3) Werden Gepäckstücke innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge inner-halb 2 Stunden nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt, so ist dastarifiuässige Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt dasFahrzeug nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vomnächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet.

(4) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisen-bahn zur Auslieferung des Gepäcks nur nach vollständigem Nach-weise der Empfangsberechtigung gegen Ausstellung eines Reversesund nach Umständen gegen Sicherheit verpflichtet.

(5) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern,wohin es abgefertigt ist. Das Gepäck kann jedoch auf Verlangendes Reisenden, sofern Zeit und Umstände sowie Zoll- und Steuer-Vorschriften es gestatten, auch auf einer vorliegenden Station zurück-gegeben werden. In einem solchen Falle hat der Reisende bei derAuslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zurückzugehen und dieFahrkarte vorzlizeigen.

(6) Fahrzeuge, welche unterwegs in einen anderen Zug übergehenmüssen, brauchen erst mit dem nächstfolgenden Personenzug am Be-stimmungsort einzutreffen.

§. 34.

Haftung der Eisenbahn fUr Reisegepäck.

(1) Für das zur Beförderung aufgegebene Reisegepäck haftet die

Eisenbalm nach den für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII)geltenden Bestimmungen, soweit solche auf die Beförderung vonReisegepäck sinngemässe Anwendung finden können und sich nichtAbweichungen aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittsergeben. . A

(2) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung ist späte-stens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem die Be-förderung geschehen soll, bei der Gepäck-Abfertigungsst-clle unterZahlung des tarifmässigen Frachtzuschlags (§. 84 Abs. 3) zu bewirken;

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