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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Internationales Uebereinkommen.

egen die am Transporte betheiligten Bahnen nach Maassgabe folgen-

er Bestimmungen zu:

1. Diejenige Eisenbahn, welche den Schaden allein verschuldet hat,haftet für denselben ausschliesslich.

2. Haben mehrere Bahnen den Schaden verschuldet, so haftet jedeBahn für den von ihr verschuldeten Schaden. Ist eine solcheUnterscheidung nach den Umständen des Falles nicht möglich,so werden die Antheile der schuldtragenden Bahnen am Schadens-ersätze nach den Grundsätzen der folgenden Nr. 3 festgesetzt.

3. Ist ein Verschulden einer oder mehrerer Bahnen als Ursache des- Schadens nicht nachweisbar, so haften die sammtlichen am Trans-porte betheiligten Bahnen mit Ausnahme derjenigen, welche be-weisen, dass der Schaden auf ihrer Strecke nicht entstanden ist,nach Verhältniss der reinen Fracht, welche jede derselben nachdem Tarife im Falle der ordnungsmässigen Ausführung des Trans-portes bezogen hätte.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer der in diesem Artikel be-zeichnten Eisenbahnen wird der Schaden, der hieraus für die Eisen-bahn entsteht, welche den Schadensersatz geleistet hat, unter alleEisenbahnen, welche an dem Transporte theilgenommen haben, nachVerhältniss der reinen Fracht vertheilt.

Artikel 48.

Die Vorschriften des Artikels 47 finden auch auf die Fälle derVersäumung der Lieferfrist Anwendung. Für Versäumung der Liefer-frist haften mehrere schuldtragende Verwaltungen nach Verhältnissder Zeitdauer der auf ihren Bahnstrecken vorgekommenen Ver-säumniss.

Die Vertheilung der Lieferfrist unter den einzelnen an einemTransporte betheiligten Eisenbahnen richtet sich, in Ermangelunganderweitiger Vereinbarungen, nach den durch die Ausführungs-Be-stimmungen festgesetzten Normen.

Artikel 49.

Eine Solidarliaft mehrerer am Transporte betheiligter Bahnenfindet für den Rückgriff nicht statt.

Artikel 50.

Für den im Wege des Rückgriffs geltend zu machenden Anspruchder Eisenbahnen unter einander ist die im Entschädigungsprozessgegen die rückgriffnehmende Bahn ergangene endgültige Entscheidunghinsichtlich der Verbindlichkeit zum Schadenersatz und der Höhe derEntschädigung maassgebend, sofern den im Rückgriff swege in Anspruchzu nehmenden Bahnen der Streit in gehöriger Form verkündet istund dieselben in der Lage sich befanden, in dem Prozesse zu inter-veniren. Die Frist für diese Intervention wird von dem Richter derHauptsache nach den Umständen des Falles und so kurz als möglichbestimmt.

Artikel 51.

Insoweit nicht eine gütliche Einigung erfolgt ist, sind sämmtlicliebetheiligte Bahnen in einer und derselben Klage zu belangen, widrigen-falls das Recht des Rückgriffs gegen die nicht belangten Bahnen er-lischt.

Der Richter hat in einem und demselben Verfahren zu entscheiden.Den Beklagten steht ein weiterer Rückgriff nicht zu.

Artikel 52.

Die Verbindung des Rückgriffsverfahrens mit dem Entschädigungs-verfahren ist unzulässig.

Artikel 53.

Für alle Rückgriffsansprüche ist der Richter des Wohnsitzes derBahn, gegen welche der Rückgriff erhoben wird, ausschliesslich zu-ständig.

Ist die Klage gegen mehrere Bahnen zu erheben, so steht derklagenden Bahn die Wahl unter den nach Maassgabo des ersten Ab-satzes dieses Artikels zuständigen Richtern zu.

Artikel 54.

Die Befugniss der Eisenbahnen, über den Rückgriff im Vorausoder im einzelnen Falle andere Vereinbarungen zu treffen, wird durchdie vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Artikel 55.

Soweit nicht durch das gegenwärtige Uebereinkommen andereBestimmungen getroffen sind, richtet sich das Verfahren nach denGesetzen des- Prozessrichters.

Artikel 56.

Urtheile, welche auf Grund der Bestimmungen dieses Ueberein-kommens von dem zuständigen Richter in Folge eines kontradiktori-schen oder eines Versäumnissverfahrens erlassen und nach den fürden nrtheilenden Richter maassgebenden Gesetzen vollstreckbar ge-worden sind, erlangen im Gebiete sümmtlicher Vertragsstaaten Voll-streckbarkeit, unter Erfüllung der von den Gesetzen des Landes vor-geschriebenen Bedingungen und Formalitäten, aber ohne dass # einematerielle Prüfung des Inhalts zulässig wäre. Auf nur vorläufig voll-streckbare Urtheile findet diese Vorschrift keine Anwendung, ebenso-wenig auf diejenigen Bestimmungen eines Urtheils, durch welche derKlager, weil derselbe im Prozesse unterliegt, ausser den Prozess-kosten zu einer weiteren Entschädigung verurtheilt wird.

Eine Sicherstellung für die Prozesskosten kann bei Klagen, welcheauf Grund des internationalen Frachtvertrages erhoben werden, nichtgefordert werden.

Artikel 57.

. Um die Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens zu er-leichtern und zu sichern, soll ein Centralamt für den internationalenTransport errichtet werden, welches die Aufgabe hat:

1. die Mittheilungen eines jeden der vertragschliessenden Staatenund einer jeden der betheiligten Eisenbahnverwaltungen entgegen-zunehmen und sie den übrigen Staaten und Verwaltungen zurKenntniss zu bringen;

2. Nachrichten aller Art, welche für das internationale Transport-wesen von Wichtigkeit sind, zu sammeln, zusammenzustellen undzu veröffentlichen;

3. auf Begehren der Parteien Entscheidungen über Streitigkeitender Eisenbahnen unter einander abzugeben;

4. die geschäftliche Behandlung der behufs Abänderung des gegen-wärtigen Uebereinkommens gemachten Vorschläge vorzunehmen,

Eisenbahn-Verkehrsordnung.

$. 68 .

Verfahren bei Ablieferung des Gutes.

(1) Soweit das Abladen der Güter nach den Vorschriften dieserOrdnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung derEisenbahn obliegt, hat diese zu-bestimmen, ob die Güter dem Em-pfänger an seine Behausung zuzuführen sind oder ob ihm über dieAnkunft Nachricht zu geben ist. Auf den Stationen, wo hiernachdie Güter dem Empfänger zugeführt werden sollen, ist dies durchAushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen. Ueber di&Ankunft der vom Empfänger abzuladenden Güter ist diesem au|seine Kosten, vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, stets Nach-richt zu geben. Sie erfolgt nach Wahl der Eisenbahn schriftlichdurch die Post oder besonderen Boten, unter Angabe der Frist, inner-halb welcher nach §. 69 Abs. 2 das Gut abzunehmen ist, soweit nichteine andere Art der Benachrichtigung zwischen dem Empfänger undder Eisenbahn schriftlich vereinbart worden ist. Die Benachrichtigungunterbleibt, wenn der Empfänger sich dieselbe verbeten hat, sowiebei bahnlagernd gestellten Gütern. Für die Ausfertigung der Be-nachrichtigung darf eine Gebühr nicht berechnet werden.

(2) Die Benachrichtigung hat bei gewöhnlichem Gute spätestens-nach Ankunft und Bereitstellung des Gutes zu erfolgen. Bei Eilgutmuss, sofern nicht aussergewöhnliche Verhältnisse eine längere Fristunvermeidlich machen, die Benachrichtigung binnen 2 Stunden, die-Zuführung an die Behausung des Empfängers binnen 6 Stunden nachAnkunft erfolgen. Diese Fristen ruhen an Sonn- und Festtagen von12 Uhr Mittags, an Werktagen von 6 Uhr Abends bis zum Anfängeder Dienststunden des folgenden Tages. Die Festsetzungen über dieLieferfrist (§. 63) werden hierdurch nicht tferührt.

(3) Die Eisenbahn kann, wo sie es für angemessen erachtet, Roll-fuhrunternehmer zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des-Stationsorts oder von und nach seitwärts gelegenen Ortschaften be-stellen, auch an letzteren Güternebenstellen einrichten. Die Rollfuhr-unternehmer gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des §. 9 derVerkehrsordnung. Vergleiche §. 60 Abs. 3.

(4) Sind für Güter, deren Bestimmungsort nicht an der Eisenbahngelegen oder eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete Stationist, seitens der Verwaltung Einrichtungen zum Weitertransporte nichtgetroffen, so hat die Eisenbahn, wenn nicht wegen sofortiger Weiter-beförderung vom Absender oder Empfänger Verfügung getroffen ist,entweder den Empfänger nach Maassgabe der vorstehenden Bestim-mungen zu benachrichtigen oder die Güter mittels eines Spediteurs-oder einer anderen Gelegenheit nach dem Bestimmungsort auf Gefahrund Kosten des Absenders weiter befördern zu lassen.

(5) Diejenigen Empfänger, welche ihre Güter seihst abholen odersich anderer als der von der Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmerbedienen wollen, haben dies der Güter-Abfertigungsstelle rechtzeitigvorher, jedenfalls noch vor Ankunft des Gutes, auf Erfordern der Ab-fertigungsstelle unter glaubhalter Bescheinigung ihrer Unterschrift,schriftlich anzuzeigen. Die Befugniss der Empfänger, ihre Güterselbst abzuholen oder durch andere als von der Eisenbahn bestellte-Fuhrunternehmer abholen zu lassen, kann von der Eisenbahn im all-gemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde-beschränkt oder aufgehoben werden.

(6) Müssen Güter den bestehenden Vorschriften zufolge nach den.Abfertigungsräumen oder nach Niederlagen der Zoll- oder Steuer-verwaltung oder nach sonstigen in den Vorschriften bezeichnetenRäumen verbracht werden, so geschieht dies durch die Eisenbahn,auch wenn der Empfänger sich die Selbstabholung Vorbehalten hat 7es sei denn, dass die Eisenbahn ihm die Vorführung überlässt.

(7) Die Auslieferung des Gutes erfolgt gegen Zahlung der etwadarauf haftenden Fracht- und sonstigen Beträge und gegen Aus-stellung der Empfangsbescheinigung. Letztere hat sich auf die ein-fache Anerkennung des Empfanges zu beschränken; weitere Erklä-rungen, namentlich über tadellosen oder rechtzeitigen Empfang, dürfennicht gefordert werden. Güter, welche nicht durch die Eisenbahnzuzuführen sind, werden dem Empfänger auf Vorzeigung des seitensder Eisenbahn quittirten Frachtbriefs zur Verfügung gestellt, undzwar die vom Empfänger auszuladenden auf den Entladeplätzen, dieübrigen Güter in den Abfertigungsräumen (auf den Güterböden).

(8) Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von Güternderen Nachwägung in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe zu ver-langen. Diesem Verlangen muss die Eisenbahn bei Stückgütern stets,bei Wagenladungsgütern insoweit, als die vorhandenen Wägevorrich-tungen dazu ausreichen, nachkommen. Gestatten die Wägevorrich-tungen der Eisenbahn eine Verwiegung von Wagenladungsgütern aufdem Bahnhofe nicht, so bleibt dem Empfänger überlassen, die Ver-wiegung da, wo derartige Wägevorrichtungen am nächsten zur Ver-fügung stehen, in Gegenwart eines von der Eisenbahn zu bestellen-den Bevollmächtigten vornehmen zu lassen. Ergiebt die Nachwägungkein von der Eisenbahn zu vertretendes Mindergewicht, so hat derEmpfänger die durch die Verwiegung entstandenen Kosten oder die-tarifmassigen Gebühren sowie die Entschädigung für den etwa be-stellten Bevollmächtigten zu tragen. Dagegen hat die Eisenbahn,falls ein von ihr zu vertretendes und nicht bereits anerkanntes Minder-gewicht festgestellt wird, dem Empfänger die ihm durch die Nach-wägung verursachten Kosten zu erstatten.

§. 69.

Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter.

(1) Die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs odernach besonderer Vereinbarung durch die Eisenbahn auszuladendenGüter sind binnen der im Tarife festzustellenden lagerzinsfreien Zeit,welche nicht weniger als 24 Stunden nach Ahsendung beziehungs-weise Empfang (vergleiche §. 68 Abs. 1 in Verbindung mit §. 63 Abs. 4>der Benachrichtigung betragen darf, während der vorgeschriebenenGeschäftsstumlen abzunehmen.

(2) Die Fristen, binnen welcher die von dem Empfänger abzuladen-den Güter durch denselben auszuladen und abzuholen sind, werdendurch die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt undsind, sofern sie für deren ganzes Gebiet gleichmässig erlassen werden,durch den Tarif, anderenfalls auf jeder Station durch Aushang anden Abfertigungsstellen sowie durch Bekanntmachung in einem Lokal-blatte zur öffentlichen Kenntniss zu bringen. Erfolgt die Benach-richtigung über die Ankunft des Gutes durch die Post, so beginnendiese Fristen frühestens 3 Stunden nach der Aufgabe des Benach-richtigungsschreibens zur Post.

(3) Für bahnlagernd gestellte sowie für solche Güter, deren Em-pfänger sich die Benachrichtigung schriftlich verbeten haben, beginnt

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