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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Internationales Uebereinkommen.

sowie in allen Fällen, wenn hierzu ein Anlass vorliegt, den ver-tragscliliessenden Staaten den Zusammentritt einer neuen Kon-ferenz vorzuschlagen;

5. die durch den internationalen Transportdienst bedingten finan-ziellen Beziehungen zwischen den betheiligten Verwaltungen, so-wie die Einziehung rückständig gebliebener Forderungen zu er-leichtern und in dieser Hinsicht die Sicherheit des Verhältnissesder Eisenhahnen unter einander zu fördern.

Ein besonderes Reglement wird den Sitz, die Zusammensetzungund Organisation dieses Amts, sowie die zur Ausführung nöthigenMittel feststellen.

Artikel 58.

Das im Artikel 57 bezeichnete Centralamt hat die Mittheilungender Vertragsstaaten in Betreff der Hiiizufügung oder der Streichungvon Eisenbahnen in den in Gemässlieit des Artikels 1 aufgestelltenListen entgegenzunehmen.

Der wirkliche Eintritt einer neuen Eisenbahn in den internatio-nalen Transportdienst erfolgt erst nach einem-Monat vom Datum desan die anderen Staaten gerichteten Benachrichtigungsschreibens desCentralamts.

Die Streichung einer Eisenbahn wird von dem Centralamt voll-zogen, sobald es von einem der Vertragsstaaten davon in Kenntnissgesetzt wird, dass dieser festgestellt hat, dass eine ihm angehörigeund in der von ihm aufgestellten Liste verzeichneto Eisenbahn ausfinanziellen Gründen oder in Folge einer ^tatsächlichen Behinderungnicht mehr in der Lage ist, den Verpflichtungen zu entsprechen,welche den Eisenbahnen durch das gegenwärtige Uebereinkoimnenauferlegt werden.

Jede Eisenbahnverwaltung ist, sobald sie seitens des Centralamtsdie Nachricht von der erfolgten Streichung einer Eisenbalm erhaltenhat, berechtigt, mit der betreffenden Eisenbahn alle aus dem inter-nationalen Transporte sich ergehenden Beziehungen abzubrechen.Die bereits in der Ausführung begriffenen Transporte sind jedochauch in diesem Falle vollständig auszuführen.

Artikel 59.

Wenigstens alle drei Jahre wird eine aus Delegirten der vertrag-schliessenden Staaten bestehende Konferenz zusannnentreten, um zudem gegenwärtigen Uebereinkoimnen die für nothwendig erachtetenAbänderungen und Verbesserungen in Vorschlag zu bringen.

Auf Begehren von wenigstens einem Viertel der hetheiligtenStaaten kann jedoch der Zusammentritt von Konferenzen auch ineinem früheren Zeitpunkte erfolgen.

Artikel £0.

Das gegenwärtige Uebereinkoimnen ist für jeden betheiligtenStaat auf drei Jahre von dem Tage, an welchem dasselbe in Wirk-samkeit tritt, verbindlich. Jeder Staat, welcher nach Ablauf dieserZeit von dein Uebereinkoimnen zurückzutreten beabsichtigt, ist ver-pflichtet, hiervon die übrigen Staaten ein Jahr vorher in Kenntnisszu setzen. Wird von diesem Rechte kein Gebrauch gemacht, so ist'das gegenwärtige Uebereinkoimnen als für weitere drei Jahre ver-längert zu betrachten.

Das gegenwärtige Uebereinkoimnen wird von denvertragschliessen-den Staaten sobald als möglich ratiflzirt werden. Seine Wirksamkeitbeginnt drei Monate nach erfolgtem Austausch der Ratifikations-urkunden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtigeUebereinkommen unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in Bern am vierzehnten Oktober Eintausend acht-hundertundneunzig.

(L. S.)

Für Deutschland:Otto von Bülow.

(L. S.)

Für Belgien:Jooris.

(L. S.)

Für Frankreich:Cte de Diesbach.

(L. S.)

E. George.

(L. S.)

Für Italien:

A. Peiroleri.

(L. S.)

Für Luxemburg:W. Leibfried.

Für die Niederlande:

/t c \ T. M. C. Ass er.

(L,. ü .) c M yan R i emS( iyk.

Für Oesterreich-Ungarn:(L.S.) Seiller.

(L. S.)

(L.S.)

(L.S.)

Für Russland:A. Hamburger.N. Isnard.

Für die Schweiz:W e 11 i.Farner.

Ausführungsbestimmungen zum Uebereinkommen

über den

internationalen Eisenbalmfrachtverkelir

[und Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 und 16. Juni 1898].(R.G.B1. 1892: 874; 1895: 465.)

§. 1 .

(Zu Artikel 8 des Uebereinkommens.)

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

1. Gold- und Silberbarren , Platina, Gold, geldwerthe Münzen undPapiere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiösen undandere Kostbarkeiten.

2. Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguss, Anti-quitäten.

Indess werden Gold- und Silberbarren, Platina, Geld,geldwerthe Münzen und Papiere, Dokumente, Edel-steine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbar-keiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegen-stände aus Erzguss, Antiquitäten, im internationalen Ver-kehr auf Grund des im Berner Uebereinkommen vorgeseheneninternationalen Frachtbriefes, und zwar entweder nach Maassgabevon Vereinbarungen zwischen den Regierungen der betheiligtenStaaten, oder von Tarifbestimmungen, welche von.den dazu er-mächtigten Bahnverwaltungen aufgestellt und von allen zustän-digen Aufsichtsbehörden genehmigt sind, zugelassen.

Zu den Kostbarkeiten sind beispielsweise auch besonders werth-volle Spitzen und besonders werthvolle Stickereien zurechnen.

Eisenbalm-'Verkehrsordnung.

der Lauf der im Abs. 1 und 2 erwähnten Fristen mit Ankunft desGutes.

(4) Der Lauf der Entlade- und Abholungsfristen (Abs. 2) ruhtwährend der Sonn- und Festtage sowie für die Dauer einer zoll- odersteueramtlichen Abfertigung, sofern diese nicht durch den Absenderoder den Empfänger verzögert wird. Seitens der letzteren ist dieDauer der Abfertigung nachzuweisen.

(5) Wer das Gut nicht innerhalb der in diesem Paragraphen er-wähnten Fristen abnimmt, hat ein in den Tarifen festzusetzendesLagergeld oder Wagenstandgeld zu bezahlen. Auch ist die Eisenbahnberechtigt, die Ausladung der nach den Vorschriften dieser Ordnungoder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung vom Empfängerauszuladenden Güter auf dessen Gefahr und Kosten zu besorgen.

(6) Dagegen ist die Eisenbahn zum Ersätze der nachgewiesenenKosten der zwar rechtzeitig, aber vergeblich versuchten Abholungeines Gutes in dom Falle verpflichtet, wenn das Gut auf Benachrich-tigung des Empfängers von der Ankunft nicht spätestens innerhalb1 Stunde nach dem Eintreffen des Abholers zur Entladung oder Ab-gabe bereitgestellt ist.

(7) Wenn der geregelte Verkehr durch grosse Güteranhäufungengefährdet wird, so ist die Eisenbahn zur Erhöhung der Lagergelderund der Wagenstandgelder und, wenn diese Maassregel nicht ausreichensollte, aucli zur Verkürzung der Ladefristen und zur Beschränkungder lagerzinsfreien Zeit für die Dauer der Anhäufung der Güter, undzwar alles dieses unter Beachtung der für die Festsetzung von-sclilagslieferfristen im §. 63 Abs. 3 Ziffer 2 gegebenen Vorschriftenberechtigt.

8. 70.

Ablieferungshindernisse.

(1) Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln, verweigertoder verzögert er die Annahme oder die Abnahme oder ergiobt sichein sonstiges AblieferungshindernisSj so hat die Empfangsstation denAbsender durch Vermittelung der \ ersandtstation von der Ursachedes Hindernisses unverzüglich in Kenntniss zu setzen und dessenAnweisung einzuholen. In keinem Falle darf das Gut ohne ausdrück-liches Einverständnis des Absenders zurückgesendet werden.

(2) Ist die Benachrichtigung des Absenders den Umständen nachnicht thunlich oder ist der Absender mit der Ertheilung der An-weisung säumig oder die Anweisung nicht ausführbar' so hat dieEisenbahn das Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders auf Lagerzu nehmen und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an-zuwenden. Sie ist jedoch nach ihrem Ermessen auch berechtigt,solche Güter unter Nachnahme der darauf haftenden Kosten und Aus-lagen bei einem öffentlichen Lagerhaus oder einem Spediteur für Rech-nung und Gefahr dessen, den es angeht, zu hinterlegen.

(3) Die Eisenbahn ist ferner befugt:

a) Güter der im ersten Absatz erwähnten Art, wenn sie demschnellen Verderben ausgesetzt sind, oder wenn sie nachden örtlichen Verhältnissen weder eingelagert noch einemSpediteur übergeben werden können, sofort,

b) Güter, welche weder vom Empfänger abgenommen noch vomAbsender zurückgenommen werden, frühestens 4 Wochennach Ablauf der lagerzinsfreien Zeit, falls aber deren Werthdurch längere Lagerung oder durch die daraus entstehendenKosten unverhältnissmässig vermindert würde, auch schonfrüher,

ohne weitere Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem be-vorstehendnn Verkauf ist der Absender womöglich zu benachrich-tigen, auch ist ihm der Erlös nach Abzug der Kosten zur Verfügungzu stellen.

(4) Von der Hinterlegung und dem vollzogenen Verkaufe desGutes ist der Absender und der Empfänger unverzüglich zu benach-richtigen, es sei denn, dass dies unthunlich ist. Im Falle der Unter-lassung ist die Eisenbahn zum Schadensersätze verpflichtet.

§. 71.

Feststellung von Verlust und Beschädigung des Gutes seitens derEisenbahn.

(1) In allen Verlust-, Minderungs- und Beschädigungsfällen habendie Eisenbahnverwaltungen sofort eine eingehende Untersuchung vor-zunehmen, das Ergebniss schriftlich festzustellen und dasselbe denBetheiligten auf ihr Verlangen mitzutheilen.

02) Wird insbesondere eine Minderung oder Beschädigung desGutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermuthet oder seitens desVerfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustanddes Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, dieUrsache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohneVerzug protokollarisch festzustellen. Eine protokollarische Fest-stellung hat auch im Falle des Verlustes stattzufinden.

(3) Zur Feststellung in Minderungs- und Beschädigungsfällen sindunbetheiligte Zeugen oder, soweit dies die Umstände des Falles er-fordern, Sachverständige, auch womöglich der Verfügungsberechtigtebeizuziehen.

§. 72.

Feststellung von Mängeln des Gutes durch amtlich bestellte Sach-verständige oder durch die Gerichte.

Jedem Betheiligten steht, unbeschadet dos in dem §. 71 vorge-sehenen Verfahrens, das Recht zu. die Feststellung einer Beschädi-gung oder Minderung des Gutes durch Sachverständige, welche vondem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde ernannt sind,vornehmen zu lassen. Bei diesem Verfahren ist auch dann, wenn dieSachverständigen nicht durch das Gericht ernanut sind, die Eisen-*bahn zuzuziehen.

' §. 73.

Aktivlegitimation. Reklamationen.

(1) Zur Geltendmachung der aus dem Eisenbahnfrachtvertrage

gegenüber der Eisenbahn entspringenden Rechte ist nur derjenige be-fugt, welchem das Verfügungsrecht über das Frachtgut zusteht. Be-züglich der Berechtigung zur Erhebung von Frachterstattungsanträgeflvergleiche §. 61 Abs. 4. .

(2) Vermag der Absender das Duplikat des Frachtbriefs, den Apnahmeschein oder eine Bescheinigung der Versandtstation, dass einesolche Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht beizubringen, so kann &seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfängers geltend machen-es wäre denn, dass er den Nachweis beibringt, dass der Empfänge!die Annahme des Gutes verweigert hat.

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