Internationales Üebereinkommen.
vorgesehenen Formular abgeben. In diesem Falle muss der Frachtbrief ausserder im Artikel 9, Absatz 2, vorgesehenen Anerkennung einen Hinweis aufdie der Versandtstalion abgegebene allgemeine Erklärung enthalten.
§. 5.
(Zu Artikel 12. des Uebereinkommens.)
Die Versandtstation hat im Frachtbrief-Duplikat die frankirten Gebühren,welche von ihr in den Frachtbrief eingetragen wurden, zu spezifiziren.
Zur Erhebung der im Artikel 12 Absatz 4 des Uebereinkommens vor-gesehenen Ansprüche gegen die Dahnverwaltung genügt in dem Falle, wenndie Frachtgelder bei der Aufgabe des Gutes zur Beförderung berichtigt wur-den, die Beibringung des Frachtbrief-Duplikates.
§■ 6 .
(Zu Artikel 14 des XJebereinkommens.)
Die Lieferfristen dürfen die naclistelienden Maximalfristen nichtüberschreiten:
a. für Eilgüter:
1. Expeditionsfrist.1 Tag,
2. Transportfrist für je auch nur angefangene 250 km 1 „
h. für Frachtgüter:
1. Expeditionsfrist. : ... 2 Tage,
2. Transportfrist für je aucli nur an gefangene 250 km 2 „
Wenn der Transport aus dem Bereiche einer Eisenbahnverwal-tung in den Bereich einer anderen anschliessenden Verwaltung über-geht, so berechnen sich die Transportfristen aus der Gesammtentfer-nung zwischen der Aufgabe- und Bestimmungsstation, wahrend dieExpeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl der durch denTransportberührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur Berechnung kommen.
Die Gesetze und Regiemente der vertragschliessenden Staaten be-stimmen, inwiefern den unter ihrer Aufsicht stehenden Bahnen ge-stattet ist, Zusclilagsfristen für folgende Fälle festzusetzen:
1. Für Messen.
2. Für aussergewöhnliche Verkehrsverhältnisse.
3. Wenn das Gut einen nicht überbrückten Flussübergang oder eine
Verbindungsbaiin zu passiren hat, welche zwei am Transporte
theilnehmende Bahnen verbindet.
4. Für Bahnen von untergeordneter Bedeutung, sowie für denUeber-
gang auf Bahnen mit anderer Spurweite.
Wenn eine Eisenbahn in die Nothwendigkeit versetzt ist, von denin diesem Paragraph, Ziffer 1 bis 4, für die einzelnen Staaten alsfakultativ zulässig bezeichneten Zuschlagsfristen Gebrauch zu machen,so soll sie auf dem Frachtbriefe den Tag der XJehergahe an die nach-folgende Bahn mittelst Abstempelung vormerken und die Ursacheund Dauer der Lieferfristüberschreitung, welche sie in Anspruch ge-nommen hat, auf demselben angeben.
Die Lieferfrist »beginnt mit der auf die Annahme des Gutes nebstFrachtbrief folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalbderselben das Gut dem Empfänger oder derjenigen Person, an welchedie Ablieferung gültig geschehen kann, nach den für die ablieferndeBahn geltenden Bestimmungen zugestellt, beziehungsweise avisirt ist.
Dieselben Bestimmungen sind maassgebend für die Art und Weise,wie die Uebergabe des Avisbriefes zu konstatiren ist.
Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll- oder steuer-amtlichen oder polizeilichen Abfertigung, sowie für die Dauer einerohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durchwelche der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransportes zeit-weilig verhindert wird.
Ist der auf die Auflieferung der Waare zum Transporte folgendeTag ein Sonntag, so beginnt die Lieferfrist 24 Stunden später.
Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag ist, so läuft dieLieferfrist erst an dem darauffolgenden Tage ab.
Diese zwei Ausnahmen sind auf Eilgut nicht anwendbar.
Falls ein Staat iii die Gesetze oder in die genehmigten Eisenbahn-reglemente eine Bestimmung in Betreff der Unterbrechung des Waaren-transportes an Sonn- und gewissen Feiertagen auf nimmt, so werdendie Transportfristen im Vcrhältniss verlängert.
S. 7.
(Zu Artikel 15 des Uebereinkommens.)
Zu der im Artikel 15 Absatz 6 vorgesehenen Erklärung ist dasFormular in Anlage 4 zu verwenden.
§. 8 .
(Zu Artikel 32 des Uebereinkommens.)
Der Normalsatz für regelmässigen Gewichtsverlust beträgt zweiProzent bei flüssigen und feuchten, sowie bei nachstehenden trockenenGütern:
geraspelte und gemahlene Farbhülzer,
Rinden,
Wurzeln,
Süssholz,
geschnittener Taback,
Fettwaaren,
Seifen und harte Oele,frische Früchte,frische Tabacksblätter,
Schafwolle,
Häute,
Felle,
Leder,
getrocknetes und gebackenes Obst,
Thierflechsen,
Hörner und Klauen,
Knochen (ganz und gemahlen),getrocknete Fische,
Hopfen,frische Kitte.
Bei allen übrigen trockenen Gütern der im Artikel 32 des Ueber-einkommens bezeichneten Art beträgt der Normalsatz ein Prozent.
§. 9.
(Zu Artikel 38 des Uebereinkommens.)
Die Summe, zu welcher das Interesse an der Lieferung deklarirtwird, muss im Frachtbriefe an der dafür vorgesehenen Stelle mitBuchstaben eingetragen werden.
Eisenbahn-Verkchrsordnung.
Frachtbrief aufgenommonen Vereinbarung mit dem Absenderein Begleiter beizugeben ist,
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, derenAbwendung durch die Begleitung bezweckt wird.
(2) Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach auseiner der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird ver-muthet, dass er aus dieser Gefahr entstanden sei.
(3) Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vor-schriften nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durchVerschulden der Eisenbahn entstanden ist.
§. 78.
Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten.
(1) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei derBeförderung regelmässig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haft-pflicht der Eisenbahn für Gewichtverluste bis zu nachstehendenNormalsätzen ausgeschlossen.
(2) Der Normalsatz beträgt 2 Prozent bei flüssigen und feuchtensowie bei nachstehenden trockenen Gütern:
geraspelte und gemahlene Farbhölzer,
Rinden,
Wurzeln,
Süssholz,
geschnittener Taback,
Fettwaaren,
Seifen und harte Oele,frische Früchte,frische Tabacksblätter,
Schafwolle,
Häute,
Felle,
Leder,
getrocknetes und gebackenes Obst,
Thierflechsen,
Hörner und Klauen,
Knochen (ganz und gemahlen),getrocknete Fische,
Hopfen,frische Kitte.
(3) Bei allen übrigen trockenen Gütern der im Abs. 1 bezeichnetenArt beträgt der Normalsatz 1 Prozent.
(4) Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselbenFrachtbrief befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet,wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnetist oder sonst festgestellt worden kann.
(5) Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit derVerlust den Umständen nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffen-heit des Gutes entstanden ist, oder soweit der angenommene Satzdieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nichtentspricht.
(6) Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Ge-wichtsverlust nicht statt.
* §. 79.
Vermuthung für den Verlust des Gutes.
Der zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nach-weis als in Verlust gerathen betrachten, wenn sich dessen Abliefe-rung um mehr als 30 Tage nach Ablaut der Lieferfrist (§. 63) verzögert,
§. 80.
Höhe des Schadensersatzes bei Verlust oder Minderung des Gutes.
Muss auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für gänz-lichen oder theihveisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden,so ist der gemeine Handelswerth und in dessen Ermangelung der ge-,meine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffen-heit am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte der Annahme zntBeförderung hatte, unter Hinzurechnung dessen, was an Zöllen unisonstigen Kosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist. Vergleichejedoch §. 88.
§. 81.
Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch die Tarife.
(1) Die Eisenbahnen können in besonderen Bedingungen (Aus-nahmetarifen) einen im Falle des Verlustes, der Minderung oder derBeschädigung zu erstattenden Höchstbetrag festsetzen, sofern dies»Ausnahmetarife eine Preisermässigung für die ganze Befördern)])gegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisenbahn enthalten umder gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke Anwen-dung findet.
(2) Den Eisenbahnen ist ferner gestattet, die im Falle des gänz-lichen oder theihveisen Verlustes oder der Beschädigung von Kost-barkeiten, Kunstgegenständen, Geld und Wertpapieren zu leisten*Entschädigung in den Tarifen auf einen Höchstbetrag zu beschränken-
(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, ver-gleiche §. &
§- 82.
Wiederauffinden des Gutes.
(1) Der Entsehädigungsberechtigte kann, wenn er die Entschädi-gung für das in Verlust geratene Gut in Empfang nimmt, in derQuittung den Vorbehalt machen, dass er, für den Fall, als das GHbinnen 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefundeiwird, hiervon seitens der Eisenbahnverwaltung sofort benachrichtigtwerde. Ueber den Vorbehalt ist eine Bescheinigung zu erteilen.
(2) In diesem Fallo kann der Entschädiguugsberoelitigte innerhalt30 Tagen nach erhaltener Nachricht verlangen, dass ihm das Gut naclseiner Wahl an dem Versandt- oder an dein im Frachtbrief angegebenenBestimmungsorte kostenfrei gegen Rückerstattung der ihm bezahltetEntschädigung ausgeliefert werde.
(3) Wenn der im ersten Absatz erwähnte Vorbehalt nicht g«'macht worden ist, oder wenn der Entsehädigungsberechtigte in de)im zweiten Absätze bezeichneten dreissigtägigen Frist das dort vorgesehene Begehren nicht gestellt hat, oder endlich, wenn das (Merst nach 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefund®wird, so kann die Eisenbahn über das wieder aufgefundene Gut ft* 1verfügen.
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