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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Internationales UebeMnkommen.

Eisenbahn-Verkelirsorchmng.

In diesem Falle wird der Frachtzuschlag für untheilhare Einheiten vonje 10 Franken und 10 Kilometern berechnet und darf 0,025 Franken für einKilometer und für je 1000 Franken des Betrages der deklarirten Summetiicht übersteigen.

Der geringste zur Erhebung kommende Frachtzuschlag betragtfür den ganzen Durchlauf 50 Ct.

§. 10 .

(Zu Artikel 48 des Uebereinkommens.)

Die nach Artikel 14 des Uebereinkommens und §. 6 dieser Aus-führungs-Bestimmungen im einzelnen Falle für einen internationalenTransport sich berechnende Lieferfrist vertheilt sich auf die amTransporte thei(nehmenden Bahnen, in Ermangelung einer ander-weitigen Verständigung in folgender Weise:

1. Im Nachbai'vcrkohr zweier Bahnen:

a. die Expeditionsfrist zu gleichen Theilen;

b. die Transportfrist pro rata der Streckenlänge (Tariflänge), mitder jede Bahn am Transporte betheiligt ist.

2. Im Verkehr dreier oder mehrerer Bahnen:

a. die erste und letzte Bahn erhalten ein Präzipuum von jo 12 Stun-den bei Frachtgut und 6 Stunden bei Eilgut aus der Expedi-tionsfrist ;

b. der Best der Expeditionsfrist und ein Drittel der Transport-frist werden zu gleichen Theilen unter allen betheiligten Bahnenvertheilt;

c. die übrigen zwei Drittel der Transportfrist pro rata der Strecken-länge (Tariflänge), mit der jede Bahn am Transporte bethei-ligt ist.

Etwaige Zuschlagsfristen kommen derjenigen Bahn zu gute, nachderen Lokaltarifbestimmungen sie im gegebenen Falle zulässig sind.

Die Zeit von der Auflieferung des Gutes bis zum Beginn derLieferfrist kommt lediglich der A r ersandtbahn zu gute.

Wird die Lieferfrist im Ganzen eingehalten, so kommt vorstehendeVerthcilung nicht in Betracht.

§. 11 .

' Die in den vorhergehenden Ausführungs-Bestimmungen in Frankenausgedrückten Summen sind in den vertragschliessenden Staaten, inwelchen die Frankenwährung nicht besteht, durch in der Landes-währung ausgedrückte Beträge zu ersetzen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Ausführungs-Bestimmungen unterzeichnet.

So geschehen in Bern am vierzehnten Oktober Eintausend aclit-hundertundneunzig.

Für Deutschland: Für Italien: Für Oesterreich-Ungarn:

Otto von Bülow. A. Peiroleri. Seiller.

Für Belgien:Jooris.

Für Luxemburg:

W. Leibfried.

Für Russland:A. Hamburger.N. Isnard.

Für Frankreich: Für die Niederlande:

Ote de Diesbacli. T. M. C. Ass er.

E. George. J. C. M. v. Riemsdyk.

Fiir die Schweiz:Welti.Farner.

Reglement

betreffend die

Errichtung eines Centralamts.

A r t i k e 1 I.

Der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird be-auftragt, das durch Artikel 57 des internationalen Uebereinkommensüber den Eisenbahnfrachtverkehr errichtete Centralamt zu organi-siren und seine Geschäftsführung zu* überwachen. Der Sitz diesesAmts soll in Bern sein.

Zu dieser Organisirung soll sofort nach dem Austausche der Rati-fikations-Urkunden und in der Art geschritten werden, dass das Amtdie ihm übertragenen Funktionen zugleich mit dem Eintritte derWirksamkeit des Uebereinkommens beginnen kann.

Die Kosten dieses Amts, welche bis auf Weiteres den jährlichenBetrag von 100000 Franken nicht übersteigen sollen, werden vonjedem Staate im Verhältnisse zu der kilomotrischen Länge der vondemselben zur Ausführung internationaler Transporte als geeignetbezeichneten Eisenbahnstreckon getragen.

Artikel II.

Dem Centralamt werden alle Mittheilungen, welche für das inter-nationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, von den vertrag-schliessenden Staaten, sowie von den Eisenbahnverwaltungen mit-getheilt werden. Dassclbo kann mit Benutzung dieser Mittheilungeneine Zeitschrift herausgeben, von welcher je ein Exemplar jedemStaate und jeder betheiligten Verwaltung unentgeltlich zu über-mitteln ist. Weitere Exemplare dieser Zeitschrift sind zu einem vondem Oentralamt festzusetzenden Preise zu bezahlen. Diese Zeit-schrift soll in deutscher und französischer Sprache erscheinen.

Das Verzeichniss der einzelnen im Artikel 2 des Uebereinkommensunter Ziffer 1 und 3 bezeichneten Gegenstände, sowie allfällige Ab-änderungen dieses Verzeichnisses, welche später von einzelnen dervertragschliessenden Staaten vorgenommen werden, sind mit thun-lichster Beschleunigung dem Centralamt zur Kenntnis zu bringen,welches dieselben sofort allen vertragschliessenden Staaten mittheilenwird. /

Was die im Artikel 2 des Uebereinkommens unter Ziffer 2 be-zeichneten Gegenstände betrifft, so wird das Contralamt von jedemder vertragschliessenden Staaten die erforderlichen Angaben begehrenund den anderen Staaten mittheilen.

Artikel III,

. Auf Verlangen jeder Eisenhahnverwaltung wird das Centralamthei Regulirung der aus dem internationalen Transporte herrühren-den Forderungen als Vermittler dienen.

Die aus dem internationalen Transporte herrührenden unbezahltgebliebenen Forderungen können dem Centralamt zur Kenntniss ge-hracht werden, um die Einziehung derselben zu erleichtern. Zudiesem Zweck wird das Amt ungesäumt an die schuldnerisclie Bahn

§. 83.

Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung des Gutes.

Im Falle der Beschädigung des Gutes ist für die Minderung desim §. 80 bezeichneten Werthes Ersatz zu leisten. Ist für den zu er-setzenden Werth des Gutes auf Grund der Bestimmungen des §. 81im Tarif ein Höchstbetrag festgesetzt, so wird der für die Beschädi-gung zu leistende Ersatz verhältnissmässig gekürzt. Vergleiche je-doch §. 88.

§. 84. <

Angabe des Interesses an der Lieferung. Ihre Voraussetzungen.

(1) Der Absender kann das Interesse an der Lieferung mit den inden §§. 85 und 87 vorgesehenen Rechtswirkungen im Frachttarif an-geben. In diesem Falle ist ein im Tarif festzusetzender Fracht-zuschlag zu entrichten.

(2) Die Summe, zu welcher das Interesse an der Lieferung an-gegeben wird, muss im Frachtbrief an der dafür vorgesehenen Stellemit Buchstaben eingetragen werden.

(3) Der Frachtzuschlag ist für untheilbare Einheiten von je 10 Markund 10 Kilometer zu berechnen und darf 2,5 Pfennig für 1 Kilometerund für je 1000 Mark des als Interesse angegebenen Betrages nichtübersteigen. Der geringste zur Erhebung kommende Frachtzuschlagbeträgt für den ganzen Durchlauf 40 Pfennig. Ueberschiessende Be-träge werden auf 10 Pfennig abgerundet.

(4) Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des §. 81 auf einenHöchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe des Interesses an derLieferung über diesen Betrag hinaus nicht statt.

§. 85.

Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigungbei Angabe des Interesses an der Lieferung.

Hat eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattgefunden(§. 84), so kann im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Be-schädigung des Gutes ausser der in den §§. 80 und 83 bezeichnetenEntschädigung der Ersatz des weiter entstandenen Schadens bis zudem angegebenen Betrage beansprucht werden.

§. 86 .

Haftung für Versäumung der Lieferfrist.

Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumungder Lieferfrist (§. 63) entstanden ist, es sei denn, dass die Verspätungvon einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hatnoch abzuwenden vermochte.

Höhe des Schadensersatzes bei Versäumung der Lieferfrist.

(1) Wenn auf Grund des vorhergehenden Paragraphen für Ver-säumung der Lieferfrist Ersatz zu leisten ist, so können folgendeVergütungen beansprucht werden:

1. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung nicht statt-gefunden hat:

1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stundenübersteigt:

bei einer Verspätung bis einschliesslich 1 Tag 1 io der Fracht, . 2 Tage 2 io

n n n n 8 10

» » » » » ^ 4,10

von längerer Dauer 5 'io

2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Be-trag des Schadens bis zur Höhe der ganzen Fracht beanspruchtwerden.

II. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattge-funden hat:

1. ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stundenübersteigt:

bei einer Verspätung bis einschliesslich 1 Tag 2 io der Fracht,

» ,, » 2 Tage tio

. 3 6,10

4 8/10

, . von längerer Dauer die ganze Fracht.

2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Be-trag des Schadens beansprucht werden.

In beiden Fällen darf die Vergütung den angegebenen Be-trag des Interesses nicht übersteigen.

(2) Beweist die Eisenbahn, dass kein Schaden entstanden ist, soist keine Vergütung zu leisten.

(3) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, ver-gleiche §. »8.

Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn.

Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit derEisenbahn herbeigeführt, so kann in allen Fällen Ersatz des vollenSchadens gefordert werden.

8 - 89 .

Verwirkung der Ersatzansprüche.

Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossenoder zur Beförderung nur bedingungsweise zugeiassen sind, unterunrichtiger oder ungenauer Bezeichnung aufgegeben, oder werden diefür diese Gegenstände vorgesehenen Sichorhoitsinaassregeln von demAbsender unterlassen, so ist die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grunddes Frachtvertrags ausgeschlossen.

§. 90 .

Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Annahmedes Gutes.

(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forde-rungen bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüchegegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag erloschen.

(2) Hiervon sind jedoch ausgenommen:

1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn kerbeigeführt worden sind;

2. Entschädigungsansprüche wogen Verspätung, wenn sie späte-stens am vierzehnten Tago, den Tag (1er Annahme nicht mit-gerechnet, bei einer der nach §. 74 in Anspruch zu nehmendenEisenbahnen schriftlich angebracht werden;

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