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Eisenbahn-Handbuch zum Gebrauch für das Publikum, für Beamte und Behörden im Deutschen Reich / nach amtlichen Quellen bearbeitet von Julius Schwarzkopf
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Internationales Uebereinkommen.

Protokoll.

Im Begriffe an die Unterzeichnung des am heutigen Tage abge-schlossenen Uebereinkommens zu schreiten, haben die UnterzeichnetenBevollmächtigten erklärt und vereinbart, was folgt:

I. ln Betreff des Artikels 1 besteht darüber allscitiges Einver-ständnis*, dass Sendungen, deren Abgangs- und Endstation in demGebiete desselben Staates liegen, nicht als internationale Transportezu betrachten sind, wenn dieselben auf einer Linie, deren Betriebeiner Verwaltung dieses Staates angehört, das Gebiet eines fremdenStaates nur transitiren.

Wenn die Transitstrecken nicht dem Betrieb einer Verwaltung diesesStaates angehören, so können die betheiligten Negierungen durch Sonder -abkommen vereinbaren, dass solche Transporte gleichwohl nicht als inter-nationale zu betrachten sind.

Im Weiteren ist man darüber einverstanden, dass die Bestim-mungen dieses Uebereinkommens keine Anwendung linden, wenn eineSendung von irgend einer Station eines Staatsgebietes entweder nachdem Grenzbahnhofe des Nachbarstaates, in welchem die Zollbehand-lung erfolgt, oder nach einer Station stattfindet, welche zwischendiesem Bahnhofe und der Grenze liegt; es sei dehn, dass der Ab-sender für eine solche Sendung die Anwendung des gegenwärtigenUebereinkommens verlangt. Diese Bestimmung gilt auch für Trans-porte von dem genannten Grenzbahnhofe oder einer der genanntenZwischenstationen nach Stationen des anderen Staates.

II. In Betreff des Artikels 11 erklären die Unterzeichneten Bevoll-mächtigten, dass sie keine Verpflichtung eingehen können, welchedie Freiheit ihrer Staaten in der Regelung ihres internen Eisenbahn-verkehrs beschränken würde. Sie konstatiren übrigens, jeder fürden von ihm vertretenen Staat, dass diese Regelung zur Zeit mit denim Artikel 11 des Uebereinkommens festgestellten Grundsätzen sichim Einklänge befinde, und sie betrachten es als wiinschenswerth, dassdieser Einklang erhalten bleibe.

III. Es wird ferner anerkannt, dass durch das Uebereinkommendas Verhältniss der Eisenbahnen zu dem Staate, welchem sie ange-hören, in keiner Weise geändert wird, und dass dieses Verhältnissauch in Zukunft durch die Gesetzgebung jedes einzelnen Staates ge-regelt werden wird, sowie dass insbesondere durch das Ueberein-kommen die in jedem Staate in Geltung stehenden Bestimmungenüber die staatliche Genehmigung der Tarife und Transportbedingungennicht berührt werden.

IV. Es wird anerkannt, dass das Reglement, betreffend die Er-richtung eines Centralamts, sowie die Ausführungs-Bestimmungenzu dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-verkehr und die Anlagen 1, 2, 8 und 4 dieselbe Kraft und Dauer habensollen, wie das Uebereinkommen selbst.

V. Hinsichtlich des Artikel 60 ist allseitig anerkannt, dass das inter-nationale Uebereinkommen für jeden betheiligten Staat auf drei Jahre vondem 'Tage des Inkrafttretens desselben und weiter auf je drei Jahre insolangeverbindlich ist, als nicht einer der betheiligten Staaten spätestens ein Jahrvor Ablauf eines Trienniums den übrigen Staaten die Absicht erklärt hat,von dem Uebereinkommen zurückzutreten.

Das gegenwärtige Protokoll, welches zugleich mit dem am heu-tigen Tage abgeschlossenen Uebereinkommen rätifizirt werden soll,ist als integrirender Bestandtheil dieses Uebereinkommens zu be-trachten und hat dieselbe Kraft und Dauer, wie dieses letztere selbst.

Zu Uvkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll mitihren Unterschriften versehen.

So gescheiten in Bern am vierzehnten Oktober Eintausend acht-hundertundneunzig.

Protokoll.

Nach Abschluss der Zusatzvereinbarung vom heutigen Tage, be-treffend die Ausführungsbestimmungen zum Internationalen Ueber-cinkommen vom 14. Oktober 1890, haben die dazu gehörig bevoll-mächtigten Unterzeichneten erklärt, dass sie, im Hinblick auf dieDringlichkeit und die wichtigen auf dem Spiele stehenden Interessendarüber einverstanden sind, dass, wenn nur einige der Vertrags-staaten am 15. Dezember 1895 ihre Ratifikationen hinterlegt haben,die in Rede stehende Vereinbarung gleichwohl unter diesen Staatenvom 1. Januar 1896 ab als Sonderabkommen (§. 1, letzter Absatz, derAusführungsbestimmungen) in Kraft treten soll.

Der schweizerische Bundesrath wird den Vertragsstaaten vor dem20. Dezember 1895 eine übereinstimmende Abschrift des Protokollsüber die erfolgte Hinterlegung von Seiten derjenigen Mächte, welchediese Formalität erfüllt haben, zufertigen. Er bleibt imgleichen be-auftragt, den am Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 betheiligtenStaaten den weiteren Eingang der erwähnten Ratifikationen vonSeiten derjenigen Staaten, welche deren Hinterlegung nach dem15. Dezember 1895 bewirkt haben, bekannt zu geben. Die Bestim-mungen des heutigen Abkommens finden auf jeden dieser letzterenStaaten eipen Monat nach dem Datum des von der SchweizerischenRegierung erlassenen Benachrichtigungsschreibens Anwendung.

Im Uebrigen ist verstanden, dass von dem Tage an, wo alle beidem Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 betheiligten Staaten dieVereinbarung rätifizirt haben werden, die gegenwärtige Anlage 1 derAusführungsbestimmungen zu dem bezeichneten Uebereinkommen end-gültig ausser Kraft treten und durch die im Artikel 2 der den Gegen-stand des gegenwärtigen Protokolls bildenden Vereinbarung ent-haltenen Bestimmungen ausschliesslich ersetzt sein soll.

So geschehen zu Bern am sechszehnten Juli 1895 in 9 Exemplaren.

Vollziehungs-Protokoll.

Die Unterzeichneten, mit gehörigen Vollmachten versehenen Ver-treter der an dem Internationalen Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890hetheiligten Staaten sind heute, am 16. Juli 1895, um 3 Uhr, zum( * er Unterzeichnung der Zusatz-Vereinbarung, betreffend dieBeifügung ergänzender Bestimmungen zum §. 1 der Ausführungs-bestimmungen zu dem vorgenannten Uebereinkomnien und die Re-vision der Anlage 1 zu diesen Ausführungsbestimmungen, im Bundes-rathsnauso zusammengetreten.

Sie haben, nach Vergleichung der in ebcnsovielen Exemplaren,als Vertragsstaaten sind, vorbereiteten diplomatischen Instrumenteher Vereinbarung und des diesen angefügten Protokolls, und nachdem

Anl. 1 z. Internat. Uebereink. und Ani. B z. E.B.Y.O.

Anlage 1 Anliure 11.

z. I.Ueb.ü.d.E.

Vorschriften

über

bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände.

(§. 50 Bl.)

Die Vorschriften der Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zumInternationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 (Reichs-Gesetzbl. von 1895 S. 465 ff. und von 1896 S. 711) und des Zusatzüber-einkommens vom 16. Juni 1898 sind in gewöhnlicher Schrift, diehievon abweichenden Bestimmungen der Eisenbahn-Yerkehrsordnungin Cwraiw-Schrift gedruckt; diejenigen Bestimmungen der Anlage 1 derAusf.-Best. z. Intern. Uebereink. über den Eisenbahnfrachtverkehr,welche mit den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung nichtübereinstimmen, sind eingcrahmt.

I.

(1) Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisen-bahnen müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips ver-packt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dassdie Blechkapseln sich weder selbst unter einander, noch einen anderenKörper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung ge-schieht, müssen von mindestens 26 Millimeter starken, gespundetenBrettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, voll-ständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgebensein, dabei darf die äussere Kiste keinen grösseren Raum als 0,06 Kubik-meter haben.

(2) Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn dieFrachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschrifts-mässig ausgeführte Verpackung versehen sind.

II.

Zün.dhütchen für Schusswaffen und für Geschosse,Zündspicgel, nicht sprengkräftige Zündungen und Pa-tronenhülsen mit Zündvorrichtungen müssen sorgfältig infeste Kisten oder Fässer verpackt und jedes Kollo muss mit einembesonderen, je nach dem Inhalte die BezeichnungZündhütchen oderZündspiegel etc. tragenden Zettel beklebt sein. Wegen sprengkräf-tiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVb.

III.

(1) Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder(als Zündlichtchen, Zündschwämme etc.) müssen in Behältnisse ausstarkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht über1,2 Kubikmeter Grösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein,dass der Raum der Behältnisse völlig ausgefüllt ist. Die hölzernenBehältnisse sind äusserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.

(2) Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemischvon gelbem Phosphor und chlorsaureni Kali enthalten,darf der Gehalt der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Pro-zent, derjenige an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen.Jeder derartigen Sendung muss eine vom Fabrikanten ausgestellteBescheinigung, dass diese Grenzen eingehalten sind, beigefügt werden.

IV.

Sicherheitszünder, das heisst solche Zündschnüre, welcheaus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Inneremeine verhältnissmässig geringe Menge Schiesspulver enthalten ist,unterliegen den unter Nr. III (Abs. 1) gegebenen Vorschriften. Wegenanderer Zündschnüre vergleiche Nr. XXX Va Ziffer 3.

V.

Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsenwerden, nur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welcheinwendig mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausge-klebten grösseren Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zu-gelassen.

VI.

(1) Gewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor mussmit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogrammfassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. DieKisten müssen ausserdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfennicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich alsge-wöhnlichen gelben (weissen) Phosphor enthaltend und mitObenbezeichnet sein!

(2) Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blech-büchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind,zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogrammwiegen und müssen äusserlich alsrothen Phosphor enthaltend be-zeichnet sein. Phosphor calcium wird unter den gleichen Bedingungenzur Beförderung angenommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten:Phosphorcalcium enthaltend.

VII.

(1) Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wirdnur in dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystallisirtesSchwef elnafrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasser-dichte Behälter verpackt zur Beförderung übernommen.

(2) Gebrauchte eisen- oder manganhaltigo Gasreini-

gungsmasse wird sofern sie nicht in dichte Blechbehälter ver-packt zur Aufgabe gelangt nur in eisernen Wagen zur Beför-derung übernommen. Falls diese Wagen nicht mit festschliesscndeneisernen Deckeln verseilen sind, ist die Ladung mit Wagendecken,welche so präparirt sind, dass sie durch direkte Berührung mitFlammen nicht entzündet werden, vollständig einzudecken. Der,Ab-sender und der Empfänger hat (las Auf- beziehungsweise Abladenselbst zu besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Bahn-verwaltung die Wagendecken selbst zu beschaffen. j

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